Immobilienbewertung

Basis-Gutachten

Bewertung von Immobilienprojekten bei Einzelabschluss HGB

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Architekt prüft mit Tablet den Fortschritt eines Immobilienprojekts auf einer Baustelle.

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HGB-Einzelabschluss: Immobilienprojekte korrekt bewerten und Risiken minimieren

HGB-Einzelabschluss: Immobilienprojekte korrekt bewerten und Risiken minimieren

HGB-Einzelabschluss: Immobilienprojekte korrekt bewerten und Risiken minimieren

09.02.2025

Minutes

Federico De Ponte

Experte für Beratung bei Auctoa

02.08.2025

8

Minuten

Simon Wilhelm
Simon Wilhelm

Experte für Verkaufsservices bei Auctoa

Spiegelt der Buchwert Ihrer Immobilienprojekte deren wahren wirtschaftlichen Zustand wider? Eine fehlerhafte Bewertung im Einzelabschluss nach HGB kann zu stillen Lasten und unerwarteten finanziellen Risiken führen. Dieser Artikel zeigt Ihnen, wie Sie Fallstricke vermeiden und eine solide, vorschriftskonforme Bewertungsbasis schaffen.

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Das Thema kurz und kompakt

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Im HGB-Einzelabschluss werden Immobilienprojekte maximal zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet; Wertsteigerungen darüber hinaus bleiben unsichtbar.

Das strenge Niederstwertprinzip verlangt eine sofortige Abschreibung auf einen niedrigeren Marktwert, selbst wenn die Wertminderung nur vorübergehend ist.

Drohverlustrückstellungen müssen gebildet werden, sobald absehbar ist, dass die Projektkosten die Erlöse übersteigen, um zukünftige Verluste vorwegzunehmen.

Die Bewertung von Immobilienprojekten bei Einzelabschluss nach HGB ist für Bauträger, Investoren und Eigentümer eine zentrale Herausforderung. Anders als bei internationalen Standards steht hier nicht der spekulative Marktwert, sondern das strenge Vorsichtsprinzip im Vordergrund. Die korrekte Aktivierung von Herstellungskosten und die konsequente Anwendung des Niederstwertprinzips sind entscheidend, um die finanzielle Stabilität des Unternehmens korrekt abzubilden und Gläubiger zu schützen. Eine präzise Umsetzung sichert nicht nur die HGB-Konformität, sondern stärkt auch das Vertrauen von Banken und Geschäftspartnern durch eine transparente und realistische Darstellung der Vermögenslage. Wir führen Sie durch die entscheidenden Bewertungsschritte.

Fundament der Bewertung: Das Anschaffungs- und Herstellungskostenprinzip

Fundament der Bewertung: Das Anschaffungs- und Herstellungskostenprinzip

Fundament der Bewertung: Das Anschaffungs- und Herstellungskostenprinzip

Fundament der Bewertung: Das Anschaffungs- und Herstellungskostenprinzip

Die Grundlage für die Bewertung von Immobilienprojekten im HGB-Einzelabschluss bildet § 253 Abs. 1 HGB. Dieser schreibt vor, dass Vermögensgegenstände höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, anzusetzen sind. Wertsteigerungen über diese historischen Kosten hinaus dürfen nicht erfasst werden, selbst wenn der Marktwert des Projekts um 20 % gestiegen ist. Dieses Prinzip dient dem Gläubigerschutz, indem es die Ausweisung unrealisierter Gewinne verhindert und stille Reserven schafft. Die strikte Einhaltung dieser Obergrenze ist der Kern der konservativen HGB-Bewertung. Eine detaillierte Betrachtung der HGB-Bewertung von Grundstücken zeigt die konsequente Anwendung. Die genaue Ermittlung der aktivierungsfähigen Kosten ist somit der erste kritische Schritt für eine korrekte Bilanzierung.

Herstellungskosten korrekt ermitteln und aktivieren

Herstellungskosten korrekt ermitteln und aktivieren

Herstellungskosten korrekt ermitteln und aktivieren

Herstellungskosten korrekt ermitteln und aktivieren

Die Definition der Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 HGB ist entscheidend für die Höhe des Bilanzansatzes. Eine unvollständige Aktivierung kann das Eigenkapital um bis zu 15 % zu niedrig ausweisen. Zu den aktivierungspflichtigen Kosten gehören nicht nur die direkten Material- und Fertigungseinzelkosten. Viele übersehen, dass auch angemessene Teile der Gemeinkosten aktiviert werden müssen. Das Anschaffungskostenmodell bei Immobilien bietet hierzu weitere Einblicke. Eine präzise Zuordnung ist für die Werthaltigkeit der Bilanz unerlässlich.

Folgende Kostenblöcke sind zu berücksichtigen:

  • Materialeinzelkosten (z. B. Baustoffe)

  • Fertigungseinzelkosten (z. B. Löhne für Bauarbeiter)

  • Sondereinzelkosten der Fertigung (z. B. Kosten für spezielle Baupläne)

  • Material- und Fertigungsgemeinkosten (z. B. Abschreibungen auf Baumaschinen)

  • Kosten der allgemeinen Verwaltung (Aktivierungswahlrecht)

  • Aufwendungen für soziale Betriebseinrichtungen (Aktivierungswahlrecht)

Nachdem alle Kosten korrekt aktiviert wurden, müssen diese Werte an jedem Bilanzstichtag auf ihre Werthaltigkeit überprüft werden.

Wertminderungen durch das strenge Niederstwertprinzip erfassen

Wertminderungen durch das strenge Niederstwertprinzip erfassen

Wertminderungen durch das strenge Niederstwertprinzip erfassen

Wertminderungen durch das strenge Niederstwertprinzip erfassen

Für Immobilienprojekte, die als Umlaufvermögen klassifiziert sind, gilt das strenge Niederstwertprinzip gemäß § 253 Abs. 4 HGB. Fällt der beizulegende Wert am Bilanzstichtag – beispielsweise der voraussichtliche Verkaufspreis – unter die aktivierten Herstellungskosten, muss eine außerplanmäßige Abschreibung (Teilwertabschreibung) erfolgen. Angenommen, ein Projekt hat Herstellungskosten von 2 Mio. €, der erzielbare Marktpreis sinkt jedoch auf 1,8 Mio. €, ist eine Abschreibung von 200.000 € zwingend erforderlich. Diese Pflicht zur Abschreibung gilt auch bei nur vorübergehenden Wertminderungen. Der Unterschied zwischen IFRS und HGB ist hier besonders deutlich. Während das HGB zur Vorsicht mahnt, lauern neben bereits eingetretenen Wertminderungen auch zukünftige Risiken, die bilanziell zu erfassen sind.

Zukünftige Risiken mit Drohverlustrückstellungen abbilden

Zukünftige Risiken mit Drohverlustrückstellungen abbilden

Zukünftige Risiken mit Drohverlustrückstellungen abbilden

Zukünftige Risiken mit Drohverlustrückstellungen abbilden

Ein schwebendes Geschäft, wie ein Bauträgervertrag, kann sich zu einem Verlustgeschäft entwickeln. Zeichnet sich ab, dass die gesamten Kosten eines Projekts die vertraglich vereinbarten Erlöse übersteigen, muss nach § 249 Abs. 1 HGB eine Drohverlustrückstellung gebildet werden. Erwartet ein Unternehmen beispielsweise Erlöse von 10 Mio. €, die prognostizierten Gesamtkosten belaufen sich aber auf 10,5 Mio. €, muss eine Rückstellung in Höhe von 500.000 € gebildet werden. Diese Rückstellung antizipiert den Verlust, bevor er tatsächlich realisiert wird. Die korrekte Bilanzierung von Bauprojekten erfordert eine sorgfältige Vorausschau. Die Komplexität der Bewertung steigt weiter, wenn man die Abgrenzung zwischen den nationalen und internationalen Rechnungslegungsstandards betrachtet.

HGB versus IFRS: Das Prinzip der Vorsicht gegen den Fair Value

HGB versus IFRS: Das Prinzip der Vorsicht gegen den Fair Value

HGB versus IFRS: Das Prinzip der Vorsicht gegen den Fair Value

HGB versus IFRS: Das Prinzip der Vorsicht gegen den Fair Value

Die Bewertungsphilosophien von HGB und IFRS sind fundamental verschieden. Das HGB zielt mit seinem Vorsichtsprinzip auf den Gläubigerschutz ab und verbietet die Aufdeckung stiller Reserven durch Wertaufholungen über die historischen Kosten hinaus. Die IFRS hingegen stellen die Informationsbedürfnisse von Investoren in den Mittelpunkt und erlauben unter IAS 40 die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (Fair Value). Ein Immobilienprojekt könnte nach IFRS mit einem um 25 % höheren Wert in der Bilanz stehen als nach HGB. Diese Diskrepanz führt zu einer systematisch niedrigeren Eigenkapitalquote in HGB-Bilanzen. Die Wahl des Rechnungslegungsstandards hat somit erhebliche Auswirkungen, wie die Bewertungsmethoden im Vergleich zeigen. Diese Bewertungsunterschiede wirken sich direkt auf die Offenlegungspflichten im Anhang aus.

Transparenz schaffen: Anforderungen an die Offenlegung im Anhang

Transparenz schaffen: Anforderungen an die Offenlegung im Anhang

Transparenz schaffen: Anforderungen an die Offenlegung im Anhang

Transparenz schaffen: Anforderungen an die Offenlegung im Anhang

Der Anhang ist ein zentraler Bestandteil des Jahresabschlusses und muss alle angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden erläutern. Eine unzureichende Dokumentation kann das Rating bei Banken um bis zu 10 % verschlechtern. Für Immobilienprojekte sind detaillierte Angaben unerlässlich, um die Vermögenslage nachvollziehbar darzustellen. Klare Anhangsangaben sind kein bürokratischer Aufwand, sondern ein Instrument zur Vertrauensbildung. Um diese Komplexität zu managen, liefert eine Auctoa-Bewertung die präzisen, datengestützten Marktwerte, die Sie für eine HGB-konforme Bilanzierung und transparente Offenlegung benötigen. Chatten Sie jetzt gratis mit unserem ImmoGPT, um erste Fragen zu klären.

Folgende Informationen müssen mindestens offengelegt werden:

  1. Die angewandten Bewertungsmethoden für Immobilienprojekte.

  2. Die Kriterien für die Abgrenzung von Herstellungs- und Erhaltungsaufwand.

  3. Durchgeführte außerplanmäßige Abschreibungen und deren Begründung.

  4. Die Zusammensetzung und Entwicklung der Drohverlustrückstellungen.

  5. Eventuelle Haftungsverhältnisse aus den Projekten.

Eine saubere Dokumentation dieser Punkte ist der letzte Baustein für einen unangreifbaren Jahresabschluss.

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Die Bewertung von Immobilienprojekten bei Einzelabschluss nach HGB erfordert mehr als nur die Addition von Rechnungen. Sie verlangt eine konsequente Anwendung des Vorsichtsprinzips durch korrekte Herstellungskosten, strikte Beachtung des Niederstwertprinzips und eine vorausschauende Bildung von Rückstellungen. Nur eine sorgfältige und transparente Bilanzierung schützt vor finanziellen Risiken und schafft das nötige Vertrauen bei Kapitalgebern. Ein HGB-konformer Abschluss ist das Fundament für nachhaltigen unternehmerischen Erfolg.

Darf ich eine Immobilie im HGB-Abschluss aufwerten, wenn ihr Marktwert gestiegen ist?

Nein, eine Aufwertung über die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist nach HGB strengstens verboten. Es gilt eine strikte Wertobergrenze, um keine unrealisierten Gewinne auszuweisen.



Welche Rolle spielt die Nutzungsabsicht bei der Anwendung des Niederstwertprinzips?

Die Nutzungsabsicht bestimmt, ob die Immobilie dem Anlage- oder Umlaufvermögen zugeordnet wird. Für das Umlaufvermögen (Verkaufsabsicht) gilt das strenge Niederstwertprinzip, für das Anlagevermögen (dauerhafte Nutzung) das gemilderte, bei dem nur bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung abgeschrieben wird.



Muss ich eine Drohverlustrückstellung auch bilden, wenn der Verlust noch nicht sicher ist?

Ja, eine Drohverlustrückstellung muss gebildet werden, sobald ein Verlust aus einem schwebenden Geschäft wahrscheinlicher ist als ein Gewinn oder eine ausgeglichene Bilanz. Eine bloße Möglichkeit reicht nicht, aber es muss auch keine hundertprozentige Sicherheit bestehen.



Sind die Kosten für den Architekten Teil der Herstellungskosten?

Ja, Kosten für Architekten und Bauplaner gehören zu den Baunebenkosten und sind somit Teil der Herstellungskosten, die aktiviert werden müssen.



Was passiert, wenn der Grund für eine Teilwertabschreibung wegfällt?

Wenn der Wert einer Immobilie nach einer Abschreibung wieder steigt, besteht nach HGB eine Zuschreibungspflicht (Wertaufholungsgebot). Der Wert darf jedoch maximal bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufgestockt werden.



FAQ

FAQ

FAQ

FAQ

Darf ich eine Immobilie im HGB-Abschluss aufwerten, wenn ihr Marktwert gestiegen ist?

Nein, eine Aufwertung über die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist nach HGB strengstens verboten. Es gilt eine strikte Wertobergrenze, um keine unrealisierten Gewinne auszuweisen.



Welche Rolle spielt die Nutzungsabsicht bei der Anwendung des Niederstwertprinzips?

Die Nutzungsabsicht bestimmt, ob die Immobilie dem Anlage- oder Umlaufvermögen zugeordnet wird. Für das Umlaufvermögen (Verkaufsabsicht) gilt das strenge Niederstwertprinzip, für das Anlagevermögen (dauerhafte Nutzung) das gemilderte, bei dem nur bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung abgeschrieben wird.



Muss ich eine Drohverlustrückstellung auch bilden, wenn der Verlust noch nicht sicher ist?

Ja, eine Drohverlustrückstellung muss gebildet werden, sobald ein Verlust aus einem schwebenden Geschäft wahrscheinlicher ist als ein Gewinn oder eine ausgeglichene Bilanz. Eine bloße Möglichkeit reicht nicht, aber es muss auch keine hundertprozentige Sicherheit bestehen.



Sind die Kosten für den Architekten Teil der Herstellungskosten?

Ja, Kosten für Architekten und Bauplaner gehören zu den Baunebenkosten und sind somit Teil der Herstellungskosten, die aktiviert werden müssen.



Was passiert, wenn der Grund für eine Teilwertabschreibung wegfällt?

Wenn der Wert einer Immobilie nach einer Abschreibung wieder steigt, besteht nach HGB eine Zuschreibungspflicht (Wertaufholungsgebot). Der Wert darf jedoch maximal bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufgestockt werden.



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