Immobilienbewertung

Strategieempfehlung

IFRS Bilanzierung von Immobilien mit gemischter Nutzung

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Szene einer Familie, die an einem Esstisch sitzt und die IFRS-Bilanzierung einer Immobilie mit gemischter Nutzung bespricht.

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IFRS-Bilanzierung für Immobilien mit gemischter Nutzung: Ein Leitfaden zur korrekten Klassifizierung und Bewertung

IFRS-Bilanzierung für Immobilien mit gemischter Nutzung: Ein Leitfaden zur korrekten Klassifizierung und Bewertung

IFRS-Bilanzierung für Immobilien mit gemischter Nutzung: Ein Leitfaden zur korrekten Klassifizierung und Bewertung

09.02.2025

Minutes

Federico De Ponte

Experte für Beratung bei Auctoa

31.07.2025

10

Minuten

Federico De Ponte
Federico De Ponte

Experte für Immobilienbewertung bei Auctoa

Besitzen Sie eine Immobilie, die Sie teilweise selbst nutzen und teilweise vermieten? Die korrekte IFRS-Bilanzierung von Immobilien mit gemischter Nutzung ist eine häufige Fehlerquelle, die zu falschen Bewertungen und erheblichen Risiken führen kann. Dieser Artikel zeigt Ihnen, wie Sie Ihre Immobilien korrekt klassifizieren und bewerten.

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Das Thema kurz und kompakt

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Eine Immobilie mit gemischter Nutzung kann nur dann in einen IAS-40- und einen IAS-16-Teil aufgespalten werden, wenn die Teile separat veräußerbar sind.

Ist eine Aufteilung nicht möglich, fällt die gesamte Immobilie unter IAS 16 (Sachanlagen), wenn der eigengenutzte Anteil wesentlich ist (in der Praxis > 5 %).

Die Wahl zwischen dem Fair-Value-Modell und dem Cost-Modell nach IAS 40 hat erhebliche Auswirkungen auf die Volatilität der Gewinn- und Verlustrechnung.

Die Bilanzierung von Immobilien, die sowohl zur Erzielung von Mieteinnahmen als auch für eigene Verwaltungszwecke genutzt werden, stellt viele Eigentümer und Investoren vor Herausforderungen. Eine fehlerhafte Zuordnung zu IAS 40 (Investment Properties) oder IAS 16 (Sachanlagen) kann die Bilanzkennzahlen erheblich verzerren und zu falschen strategischen Entscheidungen führen. Oft ist unklar, wann eine Immobilie aufgeteilt werden muss und wann eine einheitliche Klassifizierung gilt. Dieser Leitfaden bietet Ihnen eine klare, datenbasierte Orientierung, um die IFRS-Bilanzierung von Immobilien mit gemischter Nutzung korrekt umzusetzen und den Fair Value Ihrer Objekte präzise zu bestimmen. So schaffen Sie eine verlässliche Grundlage für Ihre Finanzberichterstattung und zukünftige Investitionsentscheidungen.

Grundlagen: IAS 40 und IAS 16 korrekt abgrenzen

Grundlagen: IAS 40 und IAS 16 korrekt abgrenzen

Grundlagen: IAS 40 und IAS 16 korrekt abgrenzen

Grundlagen: IAS 40 und IAS 16 korrekt abgrenzen

Die internationale Rechnungslegung unterscheidet primär zwischen zwei Standards für Immobilien. Der International Accounting Standard 40 (IAS 40) regelt die Bilanzierung von Renditeimmobilien (Investment Properties), die zur Erzielung von Mieteinnahmen oder zur Wertsteigerung gehalten werden. Demgegenüber steht IAS 16, der für selbst genutzte Sachanlagen wie Verwaltungsgebäude oder Produktionsstätten gilt. Die korrekte Zuordnung ist der erste Schritt und hat direkte Auswirkungen auf die Folgebewertung und die Gewinn- und Verlustrechnung. Eine falsche Klassifizierung kann die ausgewiesenen Vermögenswerte um bis zu 20 % verzerren. Die Unterschiede zwischen IFRS und HGB sind dabei ebenfalls zu beachten. Diese erste Weichenstellung legt den Grundstein für die gesamte weitere Bilanzierungslogik.

Die zentrale Herausforderung: Kriterien für gemischte Nutzung definieren

Die zentrale Herausforderung: Kriterien für gemischte Nutzung definieren

Die zentrale Herausforderung: Kriterien für gemischte Nutzung definieren

Die zentrale Herausforderung: Kriterien für gemischte Nutzung definieren

Eine Immobilie mit gemischter Nutzung liegt vor, wenn Teile sowohl fremdvermietet als auch eigengenutzt werden. Die entscheidende Frage für die IFRS-Bilanzierung von Immobilien mit gemischter Nutzung ist, ob die verschiedenen Nutzungsanteile getrennt bilanziert werden können. Dies ist nur möglich, wenn die einzelnen Teile separat veräußert oder im Rahmen eines Finanzierungsleasings an Dritte vermietet werden könnten. Ist eine separate Veräußerung nicht möglich, muss die Immobilie als Ganzes klassifiziert werden. Hierbei gilt eine Wesentlichkeitsgrenze: Die Immobilie wird nur dann als Investment Property nach IAS 40 eingestuft, wenn der eigengenutzte Anteil unwesentlich ist. In der Praxis wird hierfür oft eine Grenze von höchstens 5 % der Gesamtfläche oder des Ertragswertes angenommen. Liegt der eigengenutzte Anteil darüber, muss die gesamte Immobilie als Sachanlage nach IAS 16 bilanziert werden. Die Bewertung von Investment Properties folgt somit klaren Regeln. Diese Abgrenzung ist entscheidend, um eine fehlerhafte Darstellung in der Bilanz zu vermeiden.

Bewertungsmodelle nach IFRS: Cost vs. Fair Value

Bewertungsmodelle nach IFRS: Cost vs. Fair Value

Bewertungsmodelle nach IFRS: Cost vs. Fair Value

Bewertungsmodelle nach IFRS: Cost vs. Fair Value

Wird eine Immobilie oder ein wesentlicher Teil davon als Investment Property nach IAS 40 klassifiziert, haben Sie ein Wahlrecht für die Folgebewertung. Dieses Wahlrecht muss für alle als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien einheitlich ausgeübt werden. Sie können zwischen zwei Modellen wählen:

  • Fair-Value-Modell (Neubewertungsmodell): Die Immobilie wird regelmäßig, mindestens einmal jährlich, zum beizulegenden Zeitwert (Fair Value) bewertet. Wertänderungen werden direkt und in voller Höhe erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.

  • Cost-Modell (Anschaffungskostenmodell): Die Immobilie wird zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilanziert und planmäßig abgeschrieben, analog zu den Vorschriften des IAS 16. Der Fair Value muss dennoch ermittelt und im Anhang angegeben werden.

Die Wahl des Modells hat erhebliche Auswirkungen auf die Volatilität Ihres Ergebnisses. Das Fair-Value-Modell kann zu jährlichen Ergebnisschwankungen von über 10 % führen, abhängig von der Marktentwicklung. Eine präzise Fair-Value-Immobilienbewertung ist daher unerlässlich. Die Entscheidung für ein Modell sollte daher strategisch und mit Blick auf die nächsten 5-10 Jahre getroffen werden.

Praxisbeispiel: Ein Bürogebäude mit gemischter Nutzung bilanzieren

Praxisbeispiel: Ein Bürogebäude mit gemischter Nutzung bilanzieren

Praxisbeispiel: Ein Bürogebäude mit gemischter Nutzung bilanzieren

Praxisbeispiel: Ein Bürogebäude mit gemischter Nutzung bilanzieren

Stellen Sie sich ein Bürogebäude mit 10.000 m² Gesamtfläche vor. Davon werden 9.200 m² (92 %) an externe Firmen vermietet, während Ihr Unternehmen 800 m² (8 %) als eigenen Verwaltungssitz nutzt. Die einzelnen Etagen können nicht separat verkauft werden. Da der eigengenutzte Anteil mit 8 % die Wesentlichkeitsgrenze von 5 % übersteigt, kann die Immobilie nicht als Investment Property nach IAS 40 klassifiziert werden. Die gesamte Immobilie muss als Sachanlage nach IAS 16 bilanziert werden. Das bedeutet, sie wird zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet und über die Nutzungsdauer abgeschrieben. Eine Fair-Value-Bewertung mit erfolgswirksamer Erfassung von Wertänderungen ist ausgeschlossen. Wäre der Eigennutzungsanteil nur 300 m² (3 %), würde die gesamte Immobilie unter IAS 40 fallen und Sie könnten das Fair-Value-Modell anwenden. Die Bewertung nach IAS 40 bietet hier mehr Flexibilität. Dieses Beispiel zeigt, wie eine geringe prozentuale Änderung der Nutzung die Bilanzierung um 100 % verändert.

Nutzungsänderungen korrekt umklassifizieren

Nutzungsänderungen korrekt umklassifizieren

Nutzungsänderungen korrekt umklassifizieren

Nutzungsänderungen korrekt umklassifizieren

Die Nutzung einer Immobilie kann sich im Zeitverlauf ändern, was eine Umklassifizierung zwischen den Standards erfordert. Eine solche Umklassifizierung ist nur bei einer tatsächlichen, nachweisbaren Nutzungsänderung zulässig – eine reine Absichtsänderung genügt nicht. Die korrekte Vorgehensweise hängt von der Richtung der Änderung ab:

  1. Von Sachanlage (IAS 16) zu Investment Property (IAS 40): Dies geschieht, wenn Sie eine bisher selbst genutzte Immobilie nun vermieten. Zum Zeitpunkt der Umklassifizierung wird die Immobilie zum Fair Value bewertet. Eine Differenz zum bisherigen Buchwert wird wie eine Neubewertung nach IAS 16 behandelt und in der Regel im Eigenkapital erfasst.

  2. Von Investment Property (IAS 40) zu Sachanlage (IAS 16): Dies tritt ein, wenn Sie eine bisher vermietete Immobilie nun selbst nutzen. Der Fair Value zum Zeitpunkt der Nutzungsänderung wird zum neuen Buchwert (deemed cost) für die zukünftige Bilanzierung nach IAS 16.

  3. Von Vorräten (IAS 2) zu Investment Property (IAS 40): Wenn eine zur Veräußerung gehaltene Immobilie stattdessen langfristig vermietet wird, erfolgt eine Umgliederung. Die Differenz zwischen dem bisherigen Buchwert und dem Fair Value zum Umgliederungszeitpunkt wird sofort erfolgswirksam erfasst.

Jede Umklassifizierung muss sorgfältig dokumentiert werden, da sie die zukünftige Neubewertung von Immobilien maßgeblich beeinflusst.

Offenlegungspflichten und latente Steuern beachten

Offenlegungspflichten und latente Steuern beachten

Offenlegungspflichten und latente Steuern beachten

Offenlegungspflichten und latente Steuern beachten

Die IFRS-Rechnungslegung verlangt umfangreiche Anhangangaben, um Transparenz zu schaffen. Bei Anwendung des Fair-Value-Modells müssen Sie die Bewertungsmethoden und wesentliche Annahmen, wie z.B. die verwendeten Kapitalisierungszinssätze, offenlegen. Zudem ist eine Überleitungsrechnung zu erstellen, die die Veränderung des Buchwerts der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien von Beginn bis zum Ende der Berichtsperiode zeigt. Ein weiterer wichtiger Aspekt sind latente Steuern. Da die Fair-Value-Bewertung nach IFRS in der Regel von den steuerlichen Wertansätzen abweicht, entstehen temporäre Differenzen, die zur Bildung von latenten Steuerabgrenzungen führen. Diese können das Eigenkapital und das Nettoergebnis um bis zu 30 % beeinflussen. Eine sorgfältige Analyse der IFRS-Offenlegungspflichten ist daher unerlässlich für einen konformen Abschluss.

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Die IFRS-Bilanzierung von Immobilien mit gemischter Nutzung erfordert eine genaue Analyse der Nutzungsverhältnisse und der rechtlichen Trennbarkeit der Gebäudeteile. Die 5-%-Regel für die Wesentlichkeit des Eigennutzungsanteils ist eine entscheidende, praxisrelevante Hürde für die Anwendung des vorteilhaften Fair-Value-Modells nach IAS 40. Eine falsche Klassifizierung kann zu erheblichen Bilanzverfehlungen und falschen Managemententscheidungen führen. Eine datengestützte, neutrale Bewertung ist der sicherste Weg, um die Komplexität zu beherrschen und einen regelkonformen, transparenten Jahresabschluss zu gewährleisten. Haben Sie Fragen zur Bewertung Ihrer gemischt genutzten Immobilie? Der ImmoGPT-Chat von Auctoa kann Ihnen eine erste Einschätzung in nur 60 Sekunden liefern. Eine professionelle, KI-gestützte Bewertung durch Auctoa schafft finale Klarheit und Sicherheit für Ihre Bilanzierung.

Welche Bewertungsmodelle gibt es für Investment Properties nach IAS 40?

Nach IAS 40 können Unternehmen für die Folgebewertung ihrer Investment Properties zwischen dem Fair-Value-Modell (Bewertung zum beizulegenden Zeitwert mit erfolgswirksamer Erfassung von Wertänderungen) und dem Cost-Modell (Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten mit planmäßiger Abschreibung) wählen. Die gewählte Methode muss einheitlich auf alle Investment Properties angewendet werden.



Was ist die 5-%-Regel bei gemischt genutzten Immobilien?

Wenn die Teile einer gemischt genutzten Immobilie nicht separat verkauft werden können, muss sie als Ganzes klassifiziert werden. Sie gilt nur dann als Investment Property (IAS 40), wenn der eigengenutzte Anteil „unwesentlich“ ist. In der Praxis hat sich hierfür eine informelle Schwelle von 5 % der Gesamtfläche oder des Ertragswertes etabliert. Liegt der Eigennutzungsanteil darüber, wird die gesamte Immobilie als Sachanlage (IAS 16) behandelt.



Muss ich bei Anwendung des Cost-Modells nach IAS 40 den Fair Value trotzdem ermitteln?

Ja. Auch wenn Sie sich für das Anschaffungskostenmodell (Cost-Modell) entscheiden, verlangt IAS 40, dass der beizulegende Zeitwert (Fair Value) der Immobilie ermittelt und im Anhang des Jahresabschlusses angegeben wird.



Wann ist eine Umklassifizierung einer Immobilie nach IFRS erforderlich?

Eine Umklassifizierung ist erforderlich, wenn eine tatsächliche und nachweisbare Änderung der Nutzung stattfindet. Beispiele sind der Beginn der Eigennutzung einer zuvor vermieteten Immobilie (Umklassifizierung von IAS 40 zu IAS 16) oder das Ende der Eigennutzung und der Beginn der Vermietung (von IAS 16 zu IAS 40). Eine reine Absichtsänderung ohne tatsächliche Nutzungsänderung reicht nicht aus.



FAQ

FAQ

FAQ

FAQ

Welche Bewertungsmodelle gibt es für Investment Properties nach IAS 40?

Nach IAS 40 können Unternehmen für die Folgebewertung ihrer Investment Properties zwischen dem Fair-Value-Modell (Bewertung zum beizulegenden Zeitwert mit erfolgswirksamer Erfassung von Wertänderungen) und dem Cost-Modell (Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten mit planmäßiger Abschreibung) wählen. Die gewählte Methode muss einheitlich auf alle Investment Properties angewendet werden.



Was ist die 5-%-Regel bei gemischt genutzten Immobilien?

Wenn die Teile einer gemischt genutzten Immobilie nicht separat verkauft werden können, muss sie als Ganzes klassifiziert werden. Sie gilt nur dann als Investment Property (IAS 40), wenn der eigengenutzte Anteil „unwesentlich“ ist. In der Praxis hat sich hierfür eine informelle Schwelle von 5 % der Gesamtfläche oder des Ertragswertes etabliert. Liegt der Eigennutzungsanteil darüber, wird die gesamte Immobilie als Sachanlage (IAS 16) behandelt.



Muss ich bei Anwendung des Cost-Modells nach IAS 40 den Fair Value trotzdem ermitteln?

Ja. Auch wenn Sie sich für das Anschaffungskostenmodell (Cost-Modell) entscheiden, verlangt IAS 40, dass der beizulegende Zeitwert (Fair Value) der Immobilie ermittelt und im Anhang des Jahresabschlusses angegeben wird.



Wann ist eine Umklassifizierung einer Immobilie nach IFRS erforderlich?

Eine Umklassifizierung ist erforderlich, wenn eine tatsächliche und nachweisbare Änderung der Nutzung stattfindet. Beispiele sind der Beginn der Eigennutzung einer zuvor vermieteten Immobilie (Umklassifizierung von IAS 40 zu IAS 16) oder das Ende der Eigennutzung und der Beginn der Vermietung (von IAS 16 zu IAS 40). Eine reine Absichtsänderung ohne tatsächliche Nutzungsänderung reicht nicht aus.



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