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Erbschaftssteuer bei Immobilie im Ausland berechnen

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Erbschaftssteuer für Auslandsimmobilien: So berechnen Sie die Steuerlast korrekt

Erbschaftssteuer für Auslandsimmobilien: So berechnen Sie die Steuerlast korrekt

Erbschaftssteuer für Auslandsimmobilien: So berechnen Sie die Steuerlast korrekt

09.02.2025

Minutes

Federico De Ponte

Experte für Beratung bei Auctoa

4 Jun 2025

9

Minutes

Federico De Ponte
Federico De Ponte

Experte für Immobilienbewertung bei Auctoa

Sie erben eine Immobilie im Ausland und fragen sich, ob das deutsche Finanzamt mitkassiert? Die Antwort ist fast immer ja, doch die Höhe der Steuerlast hängt von nur drei Faktoren ab. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie die Erbschaftssteuer bei einer Immobilie im Ausland korrekt berechnen und Fallstricke vermeiden.

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The topic briefly and concisely

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Bei Wohnsitz in Deutschland unterliegt das gesamte Weltvermögen, inklusive Auslandsimmobilien, der deutschen Erbschaftssteuer (unbeschränkte Steuerpflicht).

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zur Erbschaftssteuer bestehen nur mit 6 Ländern; für alle anderen muss die Anrechnung nach § 21 ErbStG aktiv beantragt werden.

Der Wert der Auslandsimmobilie muss durch den Erben nachgewiesen werden (meist durch ein Gutachten), um eine potenziell nachteilige Schätzung des Finanzamts zu vermeiden.

Eine geerbte Ferienwohnung in Spanien oder ein Chalet in der Schweiz – was zunächst wie ein Segen wirkt, kann schnell zu einer komplexen Steuerangelegenheit werden. In Deutschland gilt grundsätzlich das Welteinkommensprinzip, was bedeutet, dass auch ausländisches Immobilienvermögen der deutschen Erbschaftssteuer unterliegt, sobald Erblasser oder Erbe einen Wohnsitz in Deutschland haben. Viele Erben sind überrascht, wenn sie Post vom deutschen Finanzamt erhalten und mit einer Doppelbesteuerung konfrontiert werden. Doch mit dem richtigen Wissen über Doppelbesteuerungsabkommen, Bewertungsverfahren und Anrechnungsmöglichkeiten können Sie Ihre Steuerlast um bis zu 100 % der im Ausland gezahlten Steuer reduzieren. Wir führen Sie durch die 4 entscheidenden Schritte.

Schritt 1: Steuerpflicht in Deutschland prüfen

Schritt 1: Steuerpflicht in Deutschland prüfen

Schritt 1: Steuerpflicht in Deutschland prüfen

Schritt 1: Steuerpflicht in Deutschland prüfen

Zuerst muss geklärt werden, ob in Deutschland überhaupt eine Steuerpflicht besteht. Das deutsche Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) unterscheidet zwei grundlegende Fälle, die über eine Besteuerung des weltweiten Vermögens entscheiden. Die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 ErbStG greift bereits, wenn nur eine der beteiligten Personen – also Erblasser oder Erbe – zum Zeitpunkt des Erbfalls ihren Wohnsitz in Deutschland hat.

In diesem Fall wird das gesamte Weltvermögen, inklusive der Immobilie im Ausland, für die Berechnung der deutschen Erbschaftssteuer herangezogen. Selbst deutsche Staatsangehörige, die weniger als fünf Jahre im Ausland leben, gelten weiterhin als unbeschränkt steuerpflichtig. Die beschränkte Steuerpflicht gilt hingegen, wenn weder Erblasser noch Erbe einen Wohnsitz in Deutschland haben, aber sogenanntes Inlandsvermögen (z. B. eine Wohnung in Berlin) vererbt wird. Die korrekte Bestimmung der Steuerpflicht ist somit der erste Schritt, um die anfallende Schenkungs- und Erbschaftssteuer zu verstehen.

Schritt 2: Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) identifizieren

Schritt 2: Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) identifizieren

Schritt 2: Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) identifizieren

Schritt 2: Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) identifizieren

Wurde eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland festgestellt, droht eine Doppelbesteuerung, falls auch der ausländische Staat eine Erbschaftssteuer erhebt. Um dies zu verhindern, hat Deutschland mit nur sechs Staaten ein spezifisches Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) für Erbschaften abgeschlossen: Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, der Schweiz und den USA.

Diese Abkommen regeln, welcher Staat das primäre Besteuerungsrecht hat, was meist der Belegenheitsstaat der Immobilie ist. Erben Sie beispielsweise ein Haus in den USA, wird die dort gezahlte Steuer vollständig auf die deutsche Steuer angerechnet. Für beliebte Länder wie Spanien, Italien oder Österreich existiert kein solches Abkommen, was die Situation für Erben deutlich komplexer macht. Ein digitaler Erbschaftsmanager kann hier helfen, den Überblick über die länderspezifischen Regelungen zu behalten und die nächsten Schritte zu planen.

Schritt 3: Anrechnung ausländischer Steuer nach § 21 ErbStG nutzen

Schritt 3: Anrechnung ausländischer Steuer nach § 21 ErbStG nutzen

Schritt 3: Anrechnung ausländischer Steuer nach § 21 ErbStG nutzen

Schritt 3: Anrechnung ausländischer Steuer nach § 21 ErbStG nutzen

Existiert kein DBA, bietet § 21 des Erbschaftsteuergesetzes eine alternative Lösung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Auf Antrag kann die im Ausland nachweislich gezahlte Erbschaftssteuer auf die deutsche Steuerschuld angerechnet werden. Dieser Antrag ist entscheidend, da eine Anrechnung nicht automatisch erfolgt. Die Anrechnung ist jedoch auf die Höhe der deutschen Steuer begrenzt, die anteilig auf das Auslandsvermögen entfällt.

Um die Anrechnung zu beantragen, müssen Sie dem Finanzamt mehrere Nachweise vorlegen:

  1. Nachweis über den Wert der Auslandsimmobilie (z. B. durch ein Gutachten).

  2. Der ausländische Steuerbescheid, der die festgesetzte Steuer ausweist.

  3. Ein Beleg über die vollständige Zahlung der Steuer im Ausland.

  4. Ein Antrag auf Anrechnung innerhalb der Verjährungsfrist von fünf Jahren.

Ein präziser Erbschaftssteuer-Rechner kann eine erste Indikation für die mögliche Anrechnungshöhe geben. Die korrekte Bewertung der Immobilie ist dabei der nächste kritische Faktor.

Schritt 4: Immobilienwert für das Finanzamt korrekt ermitteln

Schritt 4: Immobilienwert für das Finanzamt korrekt ermitteln

Schritt 4: Immobilienwert für das Finanzamt korrekt ermitteln

Schritt 4: Immobilienwert für das Finanzamt korrekt ermitteln

Das deutsche Finanzamt verlangt für die Berechnung der Erbschaftssteuer die Angabe des „gemeinen Werts“ der Auslandsimmobilie, was dem Verkehrswert am Todestag entspricht. Da deutsche Bewertungsverfahren wie das Vergleichs- oder Ertragswertverfahren im Ausland oft nicht anwendbar sind, liegt die Beweislast beim Erben. Gemäß § 90 der Abgabenordnung müssen Sie als Steuerpflichtiger den Wert nachweisen, was in der Praxis meist über ein Sachverständigengutachten geschieht.

Die Kosten für ein solches Gutachten von 0,5 % bis 1,5 % des Immobilienwerts sind oft gut investiert, um eine zu hohe Schätzung durch das Finanzamt zu vermeiden. Für vermietete Immobilien in EU-Ländern gewährt der Fiskus immerhin einen Bewertungsabschlag von 10 %. Eine professionelle internationale Grundstücksbewertung schafft hier die nötige Rechtssicherheit. Mit dem ermittelten Wert können Sie dann Ihre persönlichen Freibeträge nutzen.

Freibeträge und Steuerklassen zur Reduzierung der Steuerlast anwenden

Freibeträge und Steuerklassen zur Reduzierung der Steuerlast anwenden

Freibeträge und Steuerklassen zur Reduzierung der Steuerlast anwenden

Freibeträge und Steuerklassen zur Reduzierung der Steuerlast anwenden

Nachdem der steuerpflichtige Wert der Auslandsimmobilie feststeht, können Sie Ihre persönlichen Freibeträge geltend machen. Die Höhe dieser Freibeträge hängt direkt vom Verwandtschaftsgrad zum Erblasser ab und kann die Steuerlast erheblich senken. Die Freibeträge können alle 10 Jahre auch für Schenkungen genutzt werden.

Die wichtigsten Freibeträge nach Steuerklasse I sind:

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 €

  • Kinder und Stiefkinder: 400.000 €

  • Enkelkinder: 200.000 € (400.000 €, falls der Elternteil bereits verstorben ist)

  • Eltern und Großeltern (nur bei Erbschaft): 100.000 €

Liegt der Wert der Immobilie nach Abzug der Freibeträge immer noch im positiven Bereich, wird auf den Restbetrag der jeweilige Steuersatz der Steuerklasse angewendet. Eine genaue Kenntnis über den Verkehrswert der Immobilie ist daher unerlässlich für die Steuerplanung.

Fazit: Mit datengestützter Bewertung Doppelbesteuerung aktiv vermeiden

Fazit: Mit datengestützter Bewertung Doppelbesteuerung aktiv vermeiden

Fazit: Mit datengestützter Bewertung Doppelbesteuerung aktiv vermeiden

Fazit: Mit datengestützter Bewertung Doppelbesteuerung aktiv vermeiden

Die Berechnung der Erbschaftssteuer für eine Immobilie im Ausland erfordert eine sorgfältige, schrittweise Prüfung. Entscheidend sind Ihr steuerlicher Status, das Vorhandensein eines Doppelbesteuerungsabkommens und eine korrekte, nachweisbare Immobilienbewertung. Handeln Sie proaktiv, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, denn ohne Ihren Antrag nach § 21 ErbStG wird eine im Ausland gezahlte Steuer nicht angerechnet. Dies kann zu vermeidbaren Mehrkosten von über 30 % des Immobilienwerts führen.

Eine datengestützte Bewertung von Auctoa liefert Ihnen den notwendigen Verkehrswertnachweis für das Finanzamt. Für eine erste Einschätzung können Sie zudem unseren ImmoGPT-Chat nutzen, um schnell und unkompliziert Ihre individuellen Fragen zu klären. Am Ende ist eine fundierte Strategie der sicherste Weg, um Ihr geerbtes Vermögen zu schützen.

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Muss ich eine geerbte Auslandsimmobilie in der deutschen Steuererklärung angeben?

Ja, unbedingt. Bei unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland müssen Sie Ihr gesamtes Welterbe, einschließlich Immobilien im Ausland, innerhalb von drei Monaten dem zuständigen deutschen Finanzamt melden. Das Verschweigen kann als Steuerhinterziehung gewertet werden.



Welche Freibeträge gelten für eine geerbte Immobilie im Ausland?

Es gelten dieselben persönlichen Freibeträge wie für Inlandsvermögen. Für Ehepartner beträgt der Freibetrag 500.000 Euro, für Kinder 400.000 Euro und für Enkel 200.000 Euro. Diese können vom ermittelten Verkehrswert der Auslandsimmobilie abgezogen werden.



Was ist der Unterschied zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht?

Unbeschränkte Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) liegt vor, wenn Erblasser oder Erbe in Deutschland wohnen. Dann wird das gesamte Weltvermögen besteuert. Beschränkte Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) greift, wenn niemand in Deutschland wohnt, aber deutsches Vermögen (z.B. eine Immobilie) vererbt wird. Dann wird nur dieses Inlandsvermögen besteuert.



Wie weise ich den Wert einer Auslandsimmobilie nach?

Der Nachweis erfolgt am besten durch ein Gutachten eines qualifizierten, unabhängigen Sachverständigen. Alternativ kann ein zeitnah nach dem Erbfall erzielter Verkaufspreis als Nachweis für den Verkehrswert dienen. Die Kosten für das Gutachten trägt der Erbe.



Was passiert, wenn ich die im Ausland gezahlte Steuer nicht anrechnen lasse?

Wenn Sie keinen Antrag auf Anrechnung nach § 21 ErbStG stellen, zahlen Sie im schlimmsten Fall die volle Erbschaftssteuer in beiden Ländern. Das Finanzamt nimmt die Anrechnung nicht automatisch vor, daher ist Ihr Handeln erforderlich.



Gibt es Besonderheiten für Immobilien innerhalb der EU?

Ja, ein Vorteil ist der Bewertungsabschlag von 10 % für zu Wohnzwecken vermietete Immobilien, der auch für Objekte in EU- und EWR-Staaten gilt. Zudem darf der für die Steuer angesetzte Wert einer EU-Immobilie nicht höher sein als der Wert einer vergleichbaren Immobilie in Deutschland.



FAQ

FAQ

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Muss ich eine geerbte Auslandsimmobilie in der deutschen Steuererklärung angeben?

Ja, unbedingt. Bei unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland müssen Sie Ihr gesamtes Welterbe, einschließlich Immobilien im Ausland, innerhalb von drei Monaten dem zuständigen deutschen Finanzamt melden. Das Verschweigen kann als Steuerhinterziehung gewertet werden.



Welche Freibeträge gelten für eine geerbte Immobilie im Ausland?

Es gelten dieselben persönlichen Freibeträge wie für Inlandsvermögen. Für Ehepartner beträgt der Freibetrag 500.000 Euro, für Kinder 400.000 Euro und für Enkel 200.000 Euro. Diese können vom ermittelten Verkehrswert der Auslandsimmobilie abgezogen werden.



Was ist der Unterschied zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht?

Unbeschränkte Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) liegt vor, wenn Erblasser oder Erbe in Deutschland wohnen. Dann wird das gesamte Weltvermögen besteuert. Beschränkte Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) greift, wenn niemand in Deutschland wohnt, aber deutsches Vermögen (z.B. eine Immobilie) vererbt wird. Dann wird nur dieses Inlandsvermögen besteuert.



Wie weise ich den Wert einer Auslandsimmobilie nach?

Der Nachweis erfolgt am besten durch ein Gutachten eines qualifizierten, unabhängigen Sachverständigen. Alternativ kann ein zeitnah nach dem Erbfall erzielter Verkaufspreis als Nachweis für den Verkehrswert dienen. Die Kosten für das Gutachten trägt der Erbe.



Was passiert, wenn ich die im Ausland gezahlte Steuer nicht anrechnen lasse?

Wenn Sie keinen Antrag auf Anrechnung nach § 21 ErbStG stellen, zahlen Sie im schlimmsten Fall die volle Erbschaftssteuer in beiden Ländern. Das Finanzamt nimmt die Anrechnung nicht automatisch vor, daher ist Ihr Handeln erforderlich.



Gibt es Besonderheiten für Immobilien innerhalb der EU?

Ja, ein Vorteil ist der Bewertungsabschlag von 10 % für zu Wohnzwecken vermietete Immobilien, der auch für Objekte in EU- und EWR-Staaten gilt. Zudem darf der für die Steuer angesetzte Wert einer EU-Immobilie nicht höher sein als der Wert einer vergleichbaren Immobilie in Deutschland.



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