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Erbengemeinschafts-Moderation
geerbtes Haus an die Gemeinde verkaufen
Sie haben ein Haus geerbt und ziehen einen Verkauf an die Gemeinde in Betracht? Dieser Schritt kann eine sichere und schnelle Alternative zum freien Markt sein, birgt aber auch einzigartige Herausforderungen. Wir zeigen Ihnen, wie Sie die Chancen und Risiken korrekt bewerten.
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Ein Verkauf an die Gemeinde ist nur bei nachweisbarem öffentlichen Interesse möglich, das im Baugesetzbuch (BauGB) definiert ist.
Die Gemeinde kann ein Vorkaufsrecht ausüben und innerhalb von zwei bis drei Monaten in einen bestehenden Kaufvertrag eintreten.
Der Kaufpreis orientiert sich am amtlichen Verkehrswert und ist in der Regel nicht frei verhandelbar, was Sicherheit bietet, aber den Erlös begrenzen kann.
Ein geerbtes Haus stellt Erben oft vor eine komplexe Entscheidung: Selbst nutzen, vermieten oder verkaufen? Eine oft übersehene, aber potenziell attraktive vierte Option ist der Verkauf an die eigene Stadt oder Gemeinde. Doch wann ist dies überhaupt möglich und lohnt es sich finanziell? Dieser Leitfaden beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen nach Baugesetzbuch (BauGB), den genauen Ablauf und die kritischen Faktoren bei der Preisbildung. Erfahren Sie, wie Sie fundiert entscheiden, ob der Verkauf an die öffentliche Hand für Ihre Situation die richtige Strategie ist und wie Sie den Prozess zu Ihrem Vorteil gestalten.
Ein geerbtes Haus an die Gemeinde zu verkaufen, ist kein alltäglicher Immobiliendeal. Anders als private Käufer handelt die öffentliche Hand nicht aus spekulativen, sondern aus gemeinwohl-orientierten Gründen. Ein Ankauf durch die Kommune kommt daher nur infrage, wenn ein öffentliches Interesse besteht, das in der Regel im Baugesetzbuch (BauGB) verankert ist. Beispielsweise benötigt die Gemeinde Flächen für neue Straßen, öffentliche Grünanlagen oder den sozialen Wohnungsbau. Liegt Ihre Immobilie in einem offiziell ausgewiesenen Sanierungsgebiet oder einem städtebaulichen Entwicklungsbereich, steigt die Wahrscheinlichkeit für ein Kaufinteresse der Gemeinde um über 50 %. Bevor Sie also aktiv werden, ist eine erste Prüfung der kommunalen Bebauungspläne unerlässlich. Eine datenbasierte Analyse, was bei einer geerbten Immobilie zu beachten ist, bildet hierfür die Grundlage. Die Kenntnis dieser spezifischen Voraussetzungen ist der erste Schritt, um die Machbarkeit eines solchen Verkaufs realistisch einzuschätzen.
Das wichtigste Instrument der Gemeinde ist das gesetzliche Vorkaufsrecht, geregelt in den Paragrafen 24 bis 28 des Baugesetzbuches (BauGB). Dieses Recht erlaubt es der Kommune, in einen bereits geschlossenen Kaufvertrag zwischen Ihnen und einem Dritten einzutreten. Sie übernimmt die Immobilie dann zu exakt den gleichen Konditionen, die Sie mit dem ursprünglichen Käufer ausgehandelt haben. Der Notar ist gesetzlich verpflichtet, jeden Immobilienkaufvertrag der zuständigen Gemeinde vorzulegen. Diese hat dann eine Frist von zwei, in manchen Bundesländern sogar drei Monaten, um zu entscheiden, ob sie von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch macht. Verzichtet die Gemeinde, stellt sie ein sogenanntes Negativzeugnis aus, das für die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch zwingend erforderlich ist. Es gibt jedoch klare Ausnahmen, in denen das Vorkaufsrecht nicht greift:
Der Verkauf erfolgt an Ehepartner oder Personen in gerader Linie (Kinder, Enkel).
Die Immobilie wird an religiöse Einrichtungen für Seelsorgezwecke verkauft.
Der Verkauf dient Zwecken der Landesverteidigung.
Es handelt sich um den Verkauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz.
Das Wissen um diese Regelungen ist entscheidend, um Verzögerungen zu vermeiden und die Weichen für den Verkauf richtig zu stellen, insbesondere im Hinblick auf die geltende Spekulationsfrist. Das Vorkaufsrecht ist somit ein entscheidender Faktor, der den gesamten Verkaufsprozess beeinflussen kann.
Der Verkaufsprozess an eine Gemeinde unterscheidet sich in mindestens drei wesentlichen Punkten von einem privaten Verkauf. Er ist formeller, transparenter und oft weniger verhandlungsbasiert. Wenn Sie proaktiv auf die Gemeinde zugehen, ist der Ablauf in der Regel klar strukturiert. Eine detaillierte Checkliste für den Immobilienverkauf hilft, den Überblick zu behalten. Der Prozess lässt sich in fünf Kernphasen unterteilen:
Kontaktaufnahme und Bedarfsprüfung: Sie wenden sich an das zuständige Amt der Gemeinde, meist das Liegenschaftsamt oder Bauamt. Dort wird geprüft, ob überhaupt ein öffentlicher Bedarf für Ihre Immobilie besteht.
Unterlagen einreichen: Die Gemeinde fordert alle relevanten Dokumente an. Dazu gehören ein aktueller Grundbuchauszug, der Energieausweis, Baupläne und eine Flurkarte.
Wertermittlung durch die Gemeinde: Die Kommune beauftragt in der Regel den unabhängigen Gutachterausschuss mit der Ermittlung des Verkehrswertes. Dieser Wert bildet die Basis für das Kaufangebot.
Angebot und Beschlussfassung: Auf Basis des Gutachtens unterbreitet Ihnen die Gemeinde ein Kaufangebot. Dieses Angebot ist meist nicht verhandelbar und muss oft noch vom Gemeinde- oder Stadtrat in einer Sitzung genehmigt werden.
Notarielle Beurkundung: Stimmen Sie dem Angebot zu, folgt der klassische Notartermin zur Beurkundung des Kaufvertrags. Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt nach der Eintragung einer Auflassungsvormerkung, was vier bis sechs Wochen dauern kann.
Dieser strukturierte Ablauf bietet zwar wenig Spielraum, aber dafür ein hohes Maß an Sicherheit für den weiteren Weg.
Einer der größten Unterschiede zum freien Markt liegt in der Preisfindung. Während Sie bei einem privaten Verkauf durch Verhandlungsgeschick oder Bieterverfahren potenziell einen Preis über dem Marktwert erzielen können, ist dies beim Verkauf an die öffentliche Hand nahezu ausgeschlossen. Die Gemeinde ist zur Sparsamkeit verpflichtet und zahlt daher in der Regel maximal den amtlich festgestellten Verkehrswert. Dieser Wert, auch Marktwert genannt, wird durch standardisierte Verfahren wie das Vergleichswertverfahren ermittelt. Dabei werden die Verkaufspreise von bis zu 100 ähnlichen Immobilien in der Lage als Referenz herangezogen. Der ermittelte Verkehrswert ist die verbindliche Obergrenze für das Angebot der Gemeinde. Das bedeutet für Sie: Sie erzielen einen fairen, marktgerechten Preis, aber wahrscheinlich nicht das absolute Maximum. Ein Vorteil ist jedoch die Transparenz und Objektivität, wie Sie den finalen Preis festlegen. Wenn die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht ausübt, kann sie einen spekulativ überhöhten Kaufpreis aus einem Vertrag mit einem Dritten sogar auf den Verkehrswert reduzieren. Die genaue Kenntnis des Verkehrswertes ist daher Ihre wichtigste Entscheidungsgrundlage.
Die Entscheidung, ein geerbtes Haus an die Gemeinde zu verkaufen, sollte auf einer sorgfältigen Abwägung der spezifischen Vor- und Nachteile beruhen. Diese unterscheiden sich deutlich von denen eines privaten Verkaufs. Ein klarer Blick auf den möglichen Erlös, also was nach dem Verkauf übrig bleibt, ist dabei zentral. Hier sind die wichtigsten Punkte gegenübergestellt:
Vorteile des Verkaufs an die Gemeinde:
Maximale Transaktionssicherheit: Die Zahlungsfähigkeit einer Kommune ist zu 100 % garantiert. Das Risiko eines geplatzten Kredits existiert nicht.
Keine Maklerkosten: Da Sie direkt verhandeln, sparen Sie sich die Maklerprovision, die je nach Bundesland bis zu 3,57 % des Kaufpreises betragen kann.
Klarer, transparenter Prozess: Der Ablauf ist durch Verwaltungsakte geregelt und bietet wenig Raum für unliebsame Überraschungen.
Zeitersparnis: Die oft monatelange Suche nach einem passenden und solventen Käufer entfällt.
Nachteile des Verkaufs an die Gemeinde:
Kein Preispoker: Der Verkaufspreis ist an den Verkehrswert gebunden. In einem überhitzten Markt entgehen Ihnen möglicherweise 10 -15 % des potenziellen Erlöses.
Bürokratischer Aufwand: Der Prozess kann sich durch interne Abstimmungen und Gremienbeschlüsse über mehrere Monate ziehen.
Keine Garantie auf Ankauf: Besteht kein öffentliches Interesse, wird die Gemeinde Ihr Kaufangebot ablehnen.
Wenig Verhandlungsspielraum: Vertragsklauseln sind meist standardisiert und kaum anpassbar.
Diese Gegenüberstellung zeigt, dass der Verkauf an die Gemeinde eine strategische Entscheidung zwischen finanzieller Optimierung und Prozesssicherheit ist.
Auch beim Verkauf an eine Gemeinde gelten die üblichen steuerlichen Regelungen. Der Fiskus macht hier keinen Unterschied zwischen einem öffentlichen und einem privaten Käufer. Zwei Steuerarten sind für Sie als Erbe relevant. Zunächst fällt die Erbschaftssteuer an, deren Höhe von Ihrem Verwandtschaftsgrad und den damit verbundenen Freibeträgen abhängt. Die Bemessungsgrundlage ist der Verkehrswert der Immobilie, den das Finanzamt festsetzt. Zusätzlich kann die Spekulationssteuer anfallen. Diese wird fällig, wenn zwischen dem ursprünglichen Kauf durch den Erblasser und Ihrem Verkauf weniger als zehn Jahre liegen. Die Zehnjahresfrist des Erblassers wird Ihnen vollständig angerechnet. Haben Sie das Haus geerbt und der Erblasser besaß es bereits seit 15 Jahren, ist der Verkauf für Sie steuerfrei. Eine wichtige Ausnahme von der Spekulationssteuer besteht, wenn der Erblasser oder Sie selbst die Immobilie im Verkaufsjahr und den beiden vorangegangenen Jahren durchgehend selbst bewohnt haben. Eine genaue Prüfung dieser Fristen kann Ihnen mehrere tausend Euro an Steuern sparen.
Der Verkauf eines geerbten Hauses an die Gemeinde ist eine Nischenstrategie, die nicht für jeden Erben die passende Lösung darstellt. Sie bietet mit einer garantierten Zahlungsfähigkeit und einem klaren Prozess eine hohe Sicherheit, die auf dem freien Markt nicht immer gegeben ist. Dieser Vorteil wird jedoch mit einem potenziell geringeren Verkaufserlös erkauft, da der Preis streng an den objektiven Verkehrswert gekoppelt ist und keine spekulativen Aufschläge realisiert werden können. Die Entscheidung hängt letztlich von Ihren persönlichen Zielen ab: Maximieren Sie den Erlös oder die Sicherheit? Eine präzise, KI-gestützte Immobilienbewertung, wie sie Auctoa anbietet, liefert Ihnen die notwendige Datengrundlage, um diese Frage fundiert zu beantworten. Nutzen Sie unseren ImmoGPT-Chat, um eine erste Einschätzung zu erhalten und Ihre Strategie zu planen. Eine fundierte Bewertung ist der erste und wichtigste Schritt für einen erfolgreichen Verkauf – egal, ob an privat oder an die öffentliche Hand.
Was passiert, wenn ich das Angebot der Gemeinde ablehne?
Wenn Sie proaktiv auf die Gemeinde zugegangen sind und deren Angebot ablehnen, passiert nichts. Sie können die Immobilie weiterhin auf dem freien Markt anbieten. Hat die Gemeinde jedoch ihr Vorkaufsrecht bei einem bestehenden Vertrag ausgeübt, tritt sie an die Stelle des Käufers zu den vereinbarten Konditionen.
Wie ermittelt die Gemeinde den Wert meines geerbten Hauses?
Die Gemeinde beauftragt meist den unabhängigen Gutachterausschuss. Dieser ermittelt den Verkehrswert (Marktwert) nach den in der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) festgelegten Verfahren, typischerweise dem Vergleichswertverfahren.
Kann ich auch nur einen Teil meines Grundstücks an die Gemeinde verkaufen?
Ja, das ist grundsätzlich möglich, wenn die Gemeinde nur an einem Teil des Grundstücks Interesse hat (z.B. für eine Straßenerweiterung). Dies erfordert eine Grundstücksteilung, die notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen werden muss.
Fallen Maklergebühren an, wenn die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht ausübt?
Das hängt von Ihrem Maklervertrag ab. Oftmals ist die Provision auch dann fällig, wenn der Verkauf durch die Ausübung eines Vorkaufsrechts zustande kommt. Prüfen Sie Ihren Vertrag sorgfältig auf entsprechende Klauseln.
Was ist ein Negativattest oder Negativzeugnis?
Das ist eine offizielle Bescheinigung der Gemeinde, dass sie auf die Ausübung ihres gesetzlichen Vorkaufsrechts verzichtet. Dieses Dokument ist für den Notar zwingend erforderlich, um den neuen Eigentümer im Grundbuch eintragen zu können.
Welche Unterlagen brauche ich für den Verkauf an die Gemeinde?
Sie benötigen in der Regel einen aktuellen Grundbuchauszug, eine Flurkarte, den Energieausweis, Grundrisse und Baupläne, eine Wohnflächenberechnung sowie Nachweise über durchgeführte Modernisierungen.
Der Bundestag dokumentiert eine Anhörung des Bauausschusses.
Die Plattform Gesetze im Internet stellt den Gesetzestext zu § 24 des Baugesetzbuchs (BauGB) bereit, der das Vorkaufsrecht der Gemeinde regelt.
Das Statistische Bundesamt (Destatis) bietet offizielle Tabellen und Daten zu Haus- und Baulandpreisen.
Auf Gesetze im Internet finden Sie die vollständige Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) von 2022.
Was passiert, wenn ich das Angebot der Gemeinde ablehne?
Wenn Sie proaktiv auf die Gemeinde zugegangen sind und deren Angebot ablehnen, passiert nichts. Sie können die Immobilie weiterhin auf dem freien Markt anbieten. Hat die Gemeinde jedoch ihr Vorkaufsrecht bei einem bestehenden Vertrag ausgeübt, tritt sie an die Stelle des Käufers zu den vereinbarten Konditionen.
Wie ermittelt die Gemeinde den Wert meines geerbten Hauses?
Die Gemeinde beauftragt meist den unabhängigen Gutachterausschuss. Dieser ermittelt den Verkehrswert (Marktwert) nach den in der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) festgelegten Verfahren, typischerweise dem Vergleichswertverfahren.
Kann ich auch nur einen Teil meines Grundstücks an die Gemeinde verkaufen?
Ja, das ist grundsätzlich möglich, wenn die Gemeinde nur an einem Teil des Grundstücks Interesse hat (z.B. für eine Straßenerweiterung). Dies erfordert eine Grundstücksteilung, die notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen werden muss.
Fallen Maklergebühren an, wenn die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht ausübt?
Das hängt von Ihrem Maklervertrag ab. Oftmals ist die Provision auch dann fällig, wenn der Verkauf durch die Ausübung eines Vorkaufsrechts zustande kommt. Prüfen Sie Ihren Vertrag sorgfältig auf entsprechende Klauseln.
Was ist ein Negativattest oder Negativzeugnis?
Das ist eine offizielle Bescheinigung der Gemeinde, dass sie auf die Ausübung ihres gesetzlichen Vorkaufsrechts verzichtet. Dieses Dokument ist für den Notar zwingend erforderlich, um den neuen Eigentümer im Grundbuch eintragen zu können.
Welche Unterlagen brauche ich für den Verkauf an die Gemeinde?
Sie benötigen in der Regel einen aktuellen Grundbuchauszug, eine Flurkarte, den Energieausweis, Grundrisse und Baupläne, eine Wohnflächenberechnung sowie Nachweise über durchgeführte Modernisierungen.