Rechtssicherheit für Ihre Immobilie

Umfassende Rechtsinformationen für Immobilienerben: Erfahren Sie alles Wichtige zu Erbrecht, Steuerrecht und Verträgen, um fundierte Entscheidungen treffen zu können. Auctoa unterstützt Sie mit KI-basierten Analysen und Expertenwissen.

Erbrechtliche Grundlagen verständlich

Steuerliche Aspekte im Blick

Vertragsrecht sicher navigieren

Das Wichtigste zum Erbrecht bei Immobilien: Ein Leitfaden für Erbinnen

Gesetzliche Erbfolge verstehen

Testament und Erbvertrag prüfen

Pflichtteilsansprüche bei Immobilien kennen

Erbengemeinschaft und Immobilie managen

Die Erbengemeinschaft: Rechte, Pflichten und typische Konflikte bei Immobilienvermögen

Eine Erbengemeinschaft entsteht kraft Gesetzes, wenn mehrere Personen gemeinsam Erben werden, beispielsweise einer Immobilie. Dieses Zusammentreffen von Miterben bringt spezifische Rechte und Pflichten für jeden Einzelnen mit sich und erfordert eine gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses. Entscheidungen über die Immobilie, wie etwa ein Verkauf, eine Vermietung, umfangreiche Sanierungsmaßnahmen oder die Aufnahme einer Hypothek, müssen grundsätzlich einstimmig von allen Miterben getroffen werden. Dies kann in der Praxis zu komplexen und langwierigen Abstimmungsprozessen führen, insbesondere wenn die Interessen der Miterben divergieren. Jeder Miterbe hat grundsätzlich das Recht, die Nutzung der Immobilie im Rahmen des Mitgebrauchs zu verlangen, sofern dies die Rechte der anderen Miterben nicht unbillig beeinträchtigt. Gleichzeitig haften alle Miterben gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten, die mit der Immobilie zusammenhängen. Dazu zählen beispielsweise die Grundsteuer, anfallende Reparaturkosten oder Zins- und Tilgungsleistungen für bestehende Darlehen. Typische Konfliktpunkte innerhalb einer Erbengemeinschaft sind unterschiedliche Vorstellungen über die zukünftige Verwendung oder Verwertung der Immobilie: Ein Erbe möchte schnellstmöglich verkaufen, um den Erlös zu erhalten, ein anderer bevorzugt die langfristige Vermietung zur Einnahmeerzielung, ein Dritter erwägt vielleicht den Eigennutz. Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, also deren Auflösung und die Verteilung des Nettonachlasses, kann durch einen formfreien Teilungsvertrag (bei beweglichen Sachen) oder einen notariell beurkundeten Vertrag (bei Immobilien) erfolgen. Alternativ kommt der Verkauf der Immobilie und die anschließende Teilung des Erlöses in Betracht. Lässt sich keine Einigung erzielen, bleibt als letzter Ausweg oft nur die Teilungsversteigerung, ein gerichtliches Verfahren zur Zwangsveräußerung der Immobilie. Eine frühzeitige, offene Kommunikation, transparente Information aller Beteiligten und gegebenenfalls die Hinzuziehung eines neutralen Mediators oder eines im Erbrecht versierten Rechtsanwalts sind entscheidend, um langwierige und kostspielige Streitigkeiten zu vermeiden. Auctoa unterstützt Erbengemeinschaften mit neutralen, datengestützten Immobilienbewertungen und konkreten Strategieempfehlungen, um eine faire und informierte Entscheidungsgrundlage für alle Miterben zu schaffen. Keywords: Erbengemeinschaft Immobilie, Miterben Rechte Pflichten, Immobilie verwalten Erbengemeinschaft, Verkauf Immobilie Erbengemeinschaft, Auseinandersetzung Erbengemeinschaft, Teilungsversteigerung Immobilie.

Rechtliche Aspekte im Fokus

Ihre Rechtsfragen rund um die Immobilie

Erbrecht kompakt

Grundlagen, Testament, Pflichtteil: Ihr Wegweiser durch das Erbrecht bei Immobilien.

Steuerrecht

Erbschaftsteuer, Grundsteuer: Optimieren Sie Ihre steuerliche Situation mit Expertenwissen.

Vertragsrecht

Kaufvertrag, Mietvertrag: Wichtige Klauseln und rechtssichere Gestaltung verstehen.

Mietrecht

Rechte und Pflichten als Vermieter und Erbe einer vermieteten Immobilie.

Grundstücksrecht

Grundbuch, Lasten, Dienstbarkeiten: Was Sie über Ihr Grundstück wissen müssen.

Scheidungsrecht

Immobilie im Scheidungsfall: Zugewinn, Nutzungsrechte und faire Lösungen finden.

Maklerrecht

Verträge, Provision, Pflichten: Sicher durch den Immobilienverkauf mit Makler.

Baurecht

Baugenehmigung, Bebauungsplan: Rechtliche Rahmenbedingungen für Bauvorhaben.

Nachbarrecht

Grenzabstände, Überbau, Immissionen: Konflikte mit Nachbarn vermeiden und lösen.

Klare Antworten, fundierte Entscheidungen

Unsicher bei Rechtsfragen?

Auctoa verbindet Sie mit Experten.

Testament und Erbvertrag: So regeln Sie Ihren Immobiliennachlass rechtssicher

Um die gesetzliche Erbfolge, die eintritt, wenn keine Verfügung von Todes wegen existiert, nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu modifizieren und insbesondere den Nachlass von Immobilienvermögen gezielt zu steuern, stehen dem Erblasser das Testament und der Erbvertrag als zentrale Instrumente zur Verfügung. Ein Testament kann entweder als eigenhändiges Testament handschriftlich vom Erblasser verfasst, datiert und unterschrieben werden oder als öffentliches Testament durch notarielle Beurkundung errichtet werden. Es muss den Willen des Erblassers klar und eindeutig erkennen lassen. Ein Erbvertrag hingegen ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das zwischen dem Erblasser und mindestens einer anderen Partei (z.B. dem Erben) geschlossen wird und zwingend der notariellen Beurkundung bedarf. Im Gegensatz zum Testament, das jederzeit einseitig widerrufen oder geändert werden kann, entfaltet der Erbvertrag eine höhere Bindungswirkung für den Erblasser. Beide Verfügungsformen ermöglichen es, Erben einzusetzen, bestimmte Vermögensgegenstände als Vermächtnis zuzuwenden (z.B. ein Nießbrauchsrecht oder ein Wohnungsrecht an einer Immobilie), Testamentsvollstreckung anzuordnen oder den Erben Auflagen zu erteilen. Für Immobilieneigentümer ist es von besonderer Wichtigkeit, präzise und juristisch unangreifbare Regelungen zu treffen. Dies dient dazu, potenzielle Streitigkeiten unter den Erben zu minimieren und den Fortbestand oder die geordnete Verwertung der Immobilie im Sinne des Erblassers sicherzustellen. Das sogenannte "Berliner Testament", bei dem sich Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und die gemeinsamen Kinder erst nach dem Tod des längerlebenden Partners als Schlusserben erben, ist eine häufig gewählte Gestaltungsform zur Absicherung des überlebenden Partners. Angesichts der Komplexität des Erbrechts und der weitreichenden finanziellen Konsequenzen, insbesondere bei Immobilienvermögen, ist eine professionelle Rechtsberatung durch einen Notar oder einen Fachanwalt für Erbrecht unerlässlich. Nur so kann die für die individuelle Situation passende Lösung gefunden, steuerliche Aspekte optimiert und Formfehler vermieden werden, die zur Unwirksamkeit der Verfügung führen könnten. Keywords: Testament Immobilie, Erbvertrag Immobilienvermögen, Nachlassregelung Immobilie, Notarielles Testament, Eigenhändiges Testament, Berliner Testament Immobilien, Rechtsberatung Erbrecht.

Der Pflichtteil im Erbrecht: Was Immobilienbesitzer und Erben wissen müssen

Das deutsche Erbrecht sichert nahen Angehörigen auch im Falle einer Enterbung durch Testament oder Erbvertrag einen Mindestanteil am Nachlass zu – den sogenannten Pflichtteil. Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel), der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und, falls keine Abkömmlinge vorhanden sind, die Eltern des Erblassers. Geschwister sind nicht pflichtteilsberechtigt. Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs beläuft sich auf die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Befindet sich eine oder mehrere Immobilien im Nachlass, ist deren korrekter Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erbfalls für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs von entscheidender Bedeutung. Der Pflichtteilsberechtigte hat einen reinen Geldanspruch gegen die Erben oder die Erbengemeinschaft; er wird also nicht Miteigentümer der Immobilie(n). Die Bewertung der Immobilie zur Pflichtteilsberechnung ist häufig ein Streitpunkt und erfordert oft die Erstellung eines unabhängigen Verkehrswertgutachtens. Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat, können unter Umständen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen. Das bedeutet, sie werden bei der Berechnung des Pflichtteils fiktiv dem Nachlass hinzugerechnet, wenn sie innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall erfolgten (Abschmelzungsmodell: pro Jahr vor dem Erbfall reduziert sich der anrechenbare Wert um 10%). Für Schenkungen an den Ehegatten gelten teilweise andere, längere Fristen. Der Pflichtteilsanspruch muss vom Berechtigten aktiv gegenüber den Erben geltend gemacht werden und verjährt in der Regel innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte Kenntnis vom Erbfall und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung (z.B. Enterbung im Testament) erlangt hat. Keywords: Pflichtteil Immobilie Erbe, Pflichtteilsanspruch Höhe, Pflichtteil berechnen Immobilienwert, Enterbung Pflichtteil sichern, Schenkung Pflichtteilsergänzung, Verjährung Pflichtteil.

Erbschaftsteuer bei Immobilien: Freibeträge, Steuerklassen und Optimierungsstrategien

Der Erwerb einer Immobilie durch Erbschaft oder Schenkung unterliegt in Deutschland der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Die Höhe dieser Steuer ist von mehreren Faktoren abhängig: dem Wert des erworbenen Immobilienvermögens und dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser/Schenker und Erwerber. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) unterscheidet drei Steuerklassen, die mit unterschiedlichen Steuersätzen und persönlichen Freibeträgen ausgestattet sind. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner (Steuerklasse I) profitieren vom höchsten persönlichen Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro sowie einem besonderen Versorgungsfreibetrag. Kinder und Stiefkinder (ebenfalls Steuerklasse I) haben einen Freibetrag von 400.000 Euro pro Elternteil. Enkelkinder erhalten 200.000 Euro, sofern deren Elternteil (Kind des Erblassers) noch lebt, ansonsten 400.000 Euro. Für die steuerliche Bewertung von Immobilien ermittelt das Finanzamt den sogenannten Bedarfswert nach standardisierten Verfahren (z.B. Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren), der vom tatsächlichen Verkehrswert abweichen kann. Eine bedeutende Steuerbefreiung existiert für das selbstgenutzte Familienheim: Erbt der Ehegatte/Lebenspartner das Familienheim und nutzt es weiterhin selbst für mindestens zehn Jahre, bleibt es steuerfrei. Für erbende Kinder gilt diese Befreiung, wenn die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt und sie es ebenfalls zehn Jahre selbst bewohnen. Zu den legalen Optimierungsstrategien zählen lebzeitige Schenkungen, um Freibeträge alle zehn Jahre erneut auszunutzen, die Einräumung von Nießbrauch- oder Wohnrechten, die den Wert der Schenkung mindern, oder die Wahl des passenden Güterstandes bei Ehegatten (z.B. Gütertrennung zur Vermeidung von Zugewinnausgleichsforderungen, die den Nachlass schmälern). Eine frühzeitige, strategische Nachlassplanung unter Hinzuziehung eines Steuerberaters oder Fachanwalts für Erbrecht ist essenziell, um die Steuerlast legal zu minimieren. Der Auctoa Erbschaftsteuer-Rechner kann Ihnen eine erste Indikation zur möglichen Steuerbelastung geben. Keywords: Erbschaftsteuer Immobilie Freibetrag, Steuerklasse Erbschaftsteuer, Immobilienbewertung Erbschaftsteuer Finanzamt, Familienheim Erbschaftsteuer Befreiung, Schenkungsteuer Immobilie optimieren, Bedarfswert Immobilie.

Die Immobilie im Scheidungsfall: Zugewinnausgleich, Nutzungsrechte und Verwertung

Im Falle einer Ehescheidung stellt die gemeinsame Immobilie häufig einen zentralen und emotional aufgeladenen Punkt in den vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen dar, insbesondere im Kontext des Zugewinnausgleichs. Gehört die Immobilie beiden Ehegatten gemeinsam, beispielsweise zu je hälftigem Miteigentum, muss eine Einigung darüber erzielt werden, was mit ihr geschehen soll. Die gängigsten Optionen sind: der Verkauf der Immobilie und anschließende Teilung des Verkaufserlöses, die Übernahme der Immobilie durch einen Ehegatten unter Auszahlung des anderen (oft verbunden mit der Übernahme bestehender Darlehen) oder die Begründung von Alleineigentum eines Ehegatten im Rahmen der gesamten Vermögensauseinandersetzung. Gehört die Immobilie hingegen nur einem Ehegatten alleinig, fällt sie dennoch in den Zugewinnausgleich, sofern die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, was der Regelfall ist, wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde. Der während der Ehe erzielte Wertzuwachs der Immobilie (Differenz zwischen Endvermögen und Anfangsvermögen bezogen auf die Immobilie) wird dann zwischen den Ehegatten hälftig ausgeglichen. Die korrekte und oft strittige Bewertung der Immobilie zum Stichtag des Beginns der Ehe (Anfangsvermögen) und zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags (Endvermögen) ist hierbei von entscheidender Bedeutung. Häufig sind hierfür unabhängige Sachverständigengutachten erforderlich. Neben den Eigentumsfragen sind auch Nutzungsrechte an der Ehewohnung zu klären, sowohl für die oft belastende Trennungszeit als auch für die Zeit nach der rechtskräftigen Scheidung (Wohnungszuweisung). Eine einvernehmliche, außergerichtliche Lösung ist stets anzustreben, um langwierige, nervenaufreibende und kostspielige gerichtliche Verfahren zu vermeiden. Auctoa unterstützt Sie mit neutralen und datenbasierten Immobilienbewertungen, die als solide Grundlage für faire und sachgerechte Vereinbarungen im Scheidungsfall dienen können. Keywords: Immobilie Scheidung Zugewinn, Zugewinnausgleich Haus Wert, Hausverkauf bei Scheidung, Nutzungsrecht Ehewohnung Trennung, Wertermittlung Immobilie Scheidung Gutachten, Anfangsvermögen Endvermögen Immobilie.

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Mietrecht für Immobilienerben: Was passiert mit bestehenden Mietverträgen?

Erben treten gemäß § 566 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), bekannt unter dem Grundsatz "Kauf bricht nicht Miete", automatisch und vollumfänglich in bestehende Mietverträge ein, wenn sie eine vermietete Immobilie erben. Dies bedeutet, sie übernehmen sämtliche Rechte und Pflichten des ursprünglichen Vermieters aus dem Mietverhältnis. Eine gesonderte Zustimmung der Mieter ist hierfür nicht erforderlich; der Übergang erfolgt kraft Gesetzes. Die Erben sind jedoch verpflichtet, die Mieter über den Eigentümerwechsel und die neue Vermieterstellung zu informieren. Für Erben kann unter bestimmten, eng auszulegenden Voraussetzungen ein außerordentliches Sonderkündigungsrecht nach § 573d Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 566 BGB bestehen. Dies ist der Fall, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses haben, beispielsweise Eigenbedarf für sich selbst oder nahe Familienangehörige (Eltern, Kinder) anmelden oder wenn schwerwiegende wirtschaftliche Gründe eine Verwertung des Grundstücks (z.B. Abriss und Neubau, umfassende Sanierung, die im bewohnten Zustand nicht möglich ist) erfordern und diese Verwertung durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würde. Dieses Sonderkündigungsrecht muss innerhalb einer bestimmten Frist nach Kenntnis vom Erbfall und unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen sowie der strengen formellen Anforderungen (schriftliche Begründung) ausgeübt werden. Mieterhöhungen sind auch für die Erben nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen möglich, beispielsweise durch Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete gemäß § 558 BGB oder nach Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 559 BGB. Die Erben sind selbstverständlich auch für die laufende Instandhaltung und Instandsetzung der Immobilie sowie die Erfüllung aller weiteren Vermieterpflichten aus dem Mietvertrag (z.B. Betriebskostenabrechnung) verantwortlich. Eine genaue Prüfung der bestehenden Mietverträge und der aktuellen Rechtslage ist für Erben unerlässlich, um ihre neue Rolle als Vermieter korrekt auszufüllen und mögliche Fallstricke zu vermeiden. Keywords: Mietvertrag Erbe Vermieter, Kündigung Mietvertrag durch Erben, Sonderkündigungsrecht Erbe Immobilie Eigenbedarf, Rechte Vermieter Erbe, Pflichten Vermieter Erbe, Mietverhältnis Erbfall.

Grundstücksrecht: Grundbuch, Grundschuld und Dienstbarkeiten erklärt

Das Grundstücksrecht ist ein fundamentaler Teil des deutschen Sachenrechts und regelt die komplexen Rechtsverhältnisse an Grundstücken. Zentrales und unverzichtbares Instrument hierfür ist das Grundbuch, ein öffentliches Register, das bei den jeweiligen Amtsgerichten als Grundbuchämter geführt wird. Es genießt öffentlichen Glauben, d.h., man darf auf die Richtigkeit der Eintragungen vertrauen. Das Grundbuch gibt detailliert Auskunft über die Eigentumsverhältnisse (Abteilung I: Eigentümer), über Lasten und Beschränkungen des Grundstücks, die nicht Grundpfandrechte sind (Abteilung II: z.B. Vormerkungen, Dienstbarkeiten wie Wegerechte oder Wohnungsrechte, Reallasten, Vorkaufsrechte, Sanierungsvermerke), sowie über Grundpfandrechte (Abteilung III: Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden). Jeder, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann – dazu zählen beispielsweise Kaufinteressenten mit Vollmacht des Eigentümers, Gläubiger oder Notare – kann Einsicht in das Grundbuch nehmen und einen Grundbuchauszug anfordern. Eine Grundschuld ist das in der Praxis am häufigsten eingetragene Grundpfandrecht. Sie dient typischerweise der Absicherung von Darlehen, die für den Kauf oder Bau einer Immobilie aufgenommen wurden. Die Grundschuld berechtigt den Gläubiger (in der Regel eine Bank), im Falle eines nachhaltigen Zahlungsausfalls des Schuldners die Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück zu betreiben (Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung). Dienstbarkeiten sind Belastungen eines Grundstücks ("dienendes Grundstück") zugunsten eines anderen Grundstücks ("herrschendes Grundstück"), dies nennt man Grunddienstbarkeit (Beispiel: Wegerecht, Leitungsrecht), oder zugunsten einer bestimmten Person (beschränkte persönliche Dienstbarkeit, Beispiel: Wohnungsrecht). Diese im Grundbuch eingetragenen Rechte und Lasten sind für den Wert, die Nutzbarkeit und die Verkäuflichkeit einer Immobilie von erheblicher Bedeutung und sollten vor jedem Immobilienerwerb oder -verkauf sorgfältig geprüft und verstanden werden. Ein aktueller Grundbuchauszug ist daher eine unerlässliche Informationsquelle. Keywords: Grundbuch Immobilie Erklärung, Grundschuld was ist das, Dienstbarkeit Grundstück Bedeutung, Wegerecht eintragen lassen, Wohnrecht Grundbuchauszug, Grundbuch Abteilung I II III.

Der Immobilienkaufvertrag: Wichtige Klauseln und Fallstricke für Käufer und Verkäufer

Der Kaufvertrag über eine Immobilie (Grundstück, Haus, Eigentumswohnung) bedarf zu seiner Wirksamkeit zwingend der notariellen Beurkundung (§ 311b Abs. 1 BGB). Diese strenge Formvorschrift dient dem Schutz beider Vertragsparteien, der Sicherstellung einer fachkundigen Beratung und der Gewährleistung der Rechtssicherheit des Geschäfts. Der Notar hat eine neutrale Stellung und ist verpflichtet, den Willen der Parteien zu erforschen, sie über die rechtliche Tragweite ihrer Erklärungen aufzuklären und den Vertrag ausgewogen zu gestalten. Wesentliche Bestandteile eines Immobilienkaufvertrags sind: die genaue Bezeichnung der Vertragsparteien (Käufer und Verkäufer) und des Kaufgegenstands (Grundstücksbezeichnung laut Grundbuch, genaue Beschreibung der Immobilie), der vereinbarte Kaufpreis und dessen Fälligkeitsvoraussetzungen (z.B. Eintragung einer Auflassungsvormerkung, Vorliegen der Lastenfreistellungsunterlagen der Banken), Regelungen zum Übergang von Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr (meist mit vollständiger Kaufpreiszahlung), sowie die Vereinbarungen über die Gewährleistung für Sachmängel. Bei gebrauchten Immobilien wird die Gewährleistung für Sachmängel typischerweise weitgehend ausgeschlossen ("gekauft wie gesehen"). Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht für Mängel, die der Verkäufer arglistig verschwiegen oder für die er eine Garantie übernommen hat. Potenzielle Fallstricke können sich aus unklaren Formulierungen im Vertrag, nicht offengelegten (versteckten) Mängeln, Problemen bei der Sicherstellung der Kaufpreisfinanzierung durch den Käufer oder bei der zeitgerechten Lastenfreistellung des Grundstücks durch den Verkäufer ergeben. Sowohl Käufer als auch Verkäufer sollten den Vertragsentwurf, den der Notar in der Regel mindestens zwei Wochen vor dem Beurkundungstermin zur Verfügung stellen muss (bei Verbraucherverträgen), äußerst sorgfältig prüfen und bei Unklarheiten oder Änderungswünschen rechtzeitig Rücksprache mit dem Notar halten. Zur Sicherung des Anspruchs des Käufers auf Eigentumsübertragung wird üblicherweise eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen, bis die endgültige Eigentumsumschreibung nach Kaufpreiszahlung erfolgt ist. Keywords: Immobilienkaufvertrag Notar Pflicht, Inhalt Immobilienkaufvertrag, Gewährleistungsausschluss Hauskauf, Rücktritt Immobilienkaufvertrag Bedingungen, Versteckte Mängel Immobilie arglistige Täuschung, Auflassungsvormerkung Grundbuch.

Maklerrecht: Rechte und Pflichten beim Immobilienverkauf mit einem Makler

Beim Verkauf oder der Vermietung einer Immobilie über einen Immobilienmakler wird die Rechtsbeziehung zwischen dem Auftraggeber (Verkäufer/Vermieter oder Käufer/Mieter) und dem Makler durch einen Maklervertrag geregelt. Dieser Vertrag, der seit 2020 für den Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern an Verbraucher der Textform bedarf (z.B. E-Mail), legt die Rechte und Pflichten beider Parteien fest. Man unterscheidet verschiedene Arten von Makleraufträgen: den einfachen Maklerauftrag (der Auftraggeber kann mehrere Makler parallel beauftragen und auch selbst tätig werden), den Alleinauftrag (nur ein Makler wird beauftragt, der Auftraggeber darf aber weiterhin selbst verkaufen/vermieten) und den qualifizierten Alleinauftrag (der Auftraggeber verpflichtet sich, keine anderen Makler einzuschalten und auch selbst keine Verkaufs-/Vermietungsbemühungen ohne Hinzuziehung des Maklers zu unternehmen; diese Form ist AGB-rechtlich sensibel). Der Makler hat einen Anspruch auf die vereinbarte Provision (Maklercourtage), wenn seine Tätigkeit ursächlich (oder zumindest mitursächlich) für den Abschluss des Hauptvertrages (Kauf- oder Mietvertrag) war und der Hauptvertrag wirksam zustande gekommen ist. Seit der Gesetzesänderung vom 23.12.2020 gilt beim Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen an Verbraucher in der Regel die Teilung der Maklerprovision zwischen Käufer und Verkäufer, wenn der Makler für beide Parteien tätig wird (§ 656c BGB). Wird der Makler nur von einer Partei beauftragt, kann er von der anderen Seite keine Provision verlangen, es sei denn, es handelt sich um eine explizite Abwälzungsvereinbarung (§ 656d BGB). Zu den wesentlichen Pflichten des Maklers gehören eine sorgfältige und fachkundige Beratung, die Beschaffung und Weitergabe korrekter und vollständiger Informationen über das Objekt, die Organisation und Durchführung von Besichtigungen sowie die Wahrung der Interessen seines Auftraggebers. Der Auftraggeber wiederum ist verpflichtet, dem Makler alle für die Vermittlung notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die vereinbarte Provision im Erfolgsfall zu zahlen. Bei Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Maklerverträgen steht Verbrauchern ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu, über das der Makler korrekt belehren muss. Keywords: Maklervertrag Immobilienverkauf, Maklerprovision wer zahlt 2024, Alleinauftrag Makler Vorteile Nachteile, Pflichten Immobilienmakler Beratung, Widerrufsrecht Maklervertrag Verbraucher, Textform Maklervertrag.

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Häufig gestellte Fragen

Antworten zu Immobilien Rechtsinformationen

Was sind die ersten rechtlichen Schritte nach dem Erbfall einer Immobilie?

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Wie wird eine Immobilie in einer Erbengemeinschaft verwaltet und verkauft?

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Welche Rolle spielt das Grundbuch bei Immobiliengeschäften und im Erbfall?

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Was sind die wichtigsten Punkte, die ich bei einem Immobilienkaufvertrag beachten muss?

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Wie kann ich die Erbschaftsteuer für eine geerbte Immobilie reduzieren?

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