Immobilienbewertung

Basis-Gutachten

Offenlegungspflichten bei Immobilienbewertungen HGB

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Hand deutet auf ein aufgeschlagenes HGB-Gesetzbuch, um Offenlegungspflichten bei Immobilienbewertungen zu illustrieren.

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Offenlegungspflichten bei Immobilienbewertungen nach HGB: So navigieren Sie sicher durch den Anhang

Offenlegungspflichten bei Immobilienbewertungen nach HGB: So navigieren Sie sicher durch den Anhang

Offenlegungspflichten bei Immobilienbewertungen nach HGB: So navigieren Sie sicher durch den Anhang

09.02.2025

Minutes

Federico De Ponte

Experte für Beratung bei Auctoa

12 Jun 2025

9

Minutes

Simon Wilhelm
Simon Wilhelm

Experte für Verkaufsservices bei Auctoa

Wussten Sie, dass der in Ihrer Bilanz ausgewiesene Immobilienwert oft nur einen Bruchteil des tatsächlichen Marktwerts widerspiegelt? Falsche oder unvollständige Angaben im Anhang können zu empfindlichen Strafen führen. Dieser Artikel zeigt Ihnen, wie Sie die Offenlegungspflichten bei Immobilienbewertungen nach HGB präzise erfüllen und damit die finanzielle Stabilität Ihres Unternehmens absichern.

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The topic briefly and concisely

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Nach HGB müssen Immobilien höchstens zu den Anschaffungskosten abzüglich Abschreibungen bewertet werden, was zu stillen Reserven führt.

Der Anlagespiegel nach § 284 Abs. 3 HGB ist die zentrale Offenlegungspflicht und muss die Entwicklung des Immobilienvermögens detailliert darstellen.

Zusätzliche Angaben zu Sicherheiten, langfristigen Verbindlichkeiten und latenten Steuern (§ 285 HGB) sind für die Transparenz unerlässlich und minimieren Haftungsrisiken.

Die Bilanzierung von Immobilien nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) ist für ihre konservative Herangehensweise bekannt. Das strenge Anschaffungskostenprinzip führt dazu, dass der Buchwert einer Immobilie oft um 30 % oder mehr unter ihrem tatsächlichen Verkehrswert liegt. Diese stillen Reserven schützen zwar Gläubiger, verschleiern aber das wahre Vermögen Ihres Unternehmens. Genau aus diesem Grund sind die Offenlegungspflichten bei Immobilienbewertungen nach HGB keine reine Formsache, sondern ein entscheidendes Instrument für Transparenz. Eine präzise und gesetzeskonforme Darstellung im Anhang des Jahresabschlusses ist unerlässlich, um rechtliche Risiken zu minimieren und das Vertrauen von Investoren, Banken und Partnern zu stärken. In diesem Leitfaden erfahren Sie, welche Angaben für Ihre Immobilienbewertung unverzichtbar sind und wie Sie diese korrekt umsetzen.

Das Fundament: Warum der HGB-Buchwert vom Marktwert abweicht

Das Fundament: Warum der HGB-Buchwert vom Marktwert abweicht

Das Fundament: Warum der HGB-Buchwert vom Marktwert abweicht

Das Fundament: Warum der HGB-Buchwert vom Marktwert abweicht

Das deutsche Handelsrecht zwingt Unternehmen durch das strenge Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 3 HGB) zu einer vorsichtigen Bewertung. Immobilien werden höchstens mit ihren ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt, vermindert um planmäßige Abschreibungen. Eine vor 15 Jahren für 2 Millionen Euro erworbene Gewerbeimmobilie kann bei einer jährlichen Abschreibung von 2 % heute nur noch mit 1,4 Millionen Euro in der Bilanz stehen. Ihr tatsächlicher Marktwert könnte jedoch bei über 4 Millionen Euro liegen. Diese Differenz von 2,6 Millionen Euro stellt eine stille Reserve dar. Obwohl diese Praxis die Kapitalerhaltung sichert, entsteht eine erhebliche Intransparenz über das tatsächliche Unternehmensvermögen. Um diese Lücke zu schließen, fordert der Gesetzgeber detaillierte Erläuterungen im Anhang. Die korrekte HGB-Bewertung von Grundstücken ist somit die Basis für alle weiteren Offenlegungsschritte.

Diese Bewertungsdifferenzen sind der Hauptgrund, warum der Gesetzgeber detaillierte Offenlegungspflichten vorschreibt, deren zentrales Element der Anlagespiegel ist.

Herzstück der Transparenz: Der Anlagespiegel nach § 284 Abs. 3 HGB

Herzstück der Transparenz: Der Anlagespiegel nach § 284 Abs. 3 HGB

Herzstück der Transparenz: Der Anlagespiegel nach § 284 Abs. 3 HGB

Herzstück der Transparenz: Der Anlagespiegel nach § 284 Abs. 3 HGB

Der Anlagespiegel ist das wichtigste Instrument, um die Wertentwicklung des Anlagevermögens nachvollziehbar zu machen. Für Immobilien müssen hier die historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie alle Wertveränderungen des Geschäftsjahres detailliert aufgeschlüsselt werden. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften sind zur Erstellung eines solchen Spiegels uneingeschränkt verpflichtet. Fehler im Anlagespiegel führen bei Betriebsprüfungen regelmäßig zu Beanstandungen. Eine präzise Darstellung ist daher entscheidend. Die korrekte Anwendung des Anschaffungskostenmodells bei Immobilien ist hierfür die Voraussetzung.

Folgende Angaben sind für jeden Immobilienposten zwingend erforderlich:

  1. Historische Anschaffungs- und Herstellungskosten: Der Ausgangswert zu Beginn des Geschäftsjahres.

  2. Zugänge: Alle im Berichtsjahr neu erworbenen oder fertig gestellten Immobilien.

  3. Abgänge: Verkäufe oder Verschrottungen von Gebäuden oder Anlagen.

  4. Umbuchungen: Verschiebungen zwischen Bilanzposten, z. B. von "im Bau befindliche Anlagen" zu "Gebäude".

  5. Zuschreibungen: Wertaufholungen, falls der Grund für eine frühere außerplanmäßige Abschreibung entfallen ist.

  6. Abschreibungen: Die Summe der im Geschäftsjahr vorgenommenen planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen.

Über den Anlagespiegel hinaus verlangt das HGB weitere spezifische Angaben zu den im Betriebsvermögen gehaltenen Immobilien.

Zusätzliche Angabepflichten für Immobilienvermögen nach § 285 HGB

Zusätzliche Angabepflichten für Immobilienvermögen nach § 285 HGB

Zusätzliche Angabepflichten für Immobilienvermögen nach § 285 HGB

Zusätzliche Angabepflichten für Immobilienvermögen nach § 285 HGB

Neben dem Anlagespiegel fordert § 285 HGB weitere entscheidende Details, um ein klares Bild der finanziellen Lage zu zeichnen. Diese Angaben betreffen oft die Finanzierungsstruktur und die mit den Immobilien verbundenen Risiken. Eine unvollständige Offenlegung kann die Einschätzung der Kreditwürdigkeit eines Unternehmens durch Banken um bis zu 10 % negativ beeinflussen. Besonders die Besicherung von Krediten durch Grundschulden ist ein kritischer Punkt. Die Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen im Bewertungsprozess hilft, diese Klippen zu umschiffen.

Hier sind die wichtigsten zusätzlichen Offenlegungspflichten für Immobilien:

  • Verbindlichkeiten mit über 5 Jahren Restlaufzeit: Der Gesamtbetrag muss gemäß § 285 Nr. 1a HGB angegeben werden, was typischerweise Hypothekendarlehen betrifft.

  • Art und Form der Sicherheiten: Für besicherte Kredite müssen nach § 285 Nr. 1b HGB die Art der Sicherheit (z. B. Grundschuld) und deren Höhe genannt werden.

  • Sonstige finanzielle Verpflichtungen: Langfristige Miet- oder Leasingverträge für Immobilien, die nicht in der Bilanz stehen, müssen nach § 285 Nr. 3a HGB mit ihrem Gesamtbetrag offengelegt werden.

  • Haftungsverhältnisse: Bürgschaften oder Gewährleistungsverträge im Zusammenhang mit Immobilienprojekten sind nach § 251 HGB anzugeben.

Ein besonders komplexes Feld, das aus den Bewertungsunterschieden resultiert, sind die latenten Steuern, die eine eigene Betrachtung erfordern.

Spezialfall Latente Steuern: Verborgene Steuerlasten im Anhang offenlegen

Spezialfall Latente Steuern: Verborgene Steuerlasten im Anhang offenlegen

Spezialfall Latente Steuern: Verborgene Steuerlasten im Anhang offenlegen

Spezialfall Latente Steuern: Verborgene Steuerlasten im Anhang offenlegen

Latente Steuern entstehen aus den Differenzen zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen (z. B. Abschreibungen über 50 Jahre) und den steuerlichen Wertansätzen (z. B. degressive Abschreibung). Diese temporären Unterschiede führen zu zukünftigen Steuerbelastungen oder -entlastungen, die nach § 274 HGB in der Bilanz erfasst werden müssen. Für Investoren ist die Höhe der passiven latenten Steuern ein Indikator für zukünftige Cash-Abflüsse. Die korrekte Angabe ist daher für eine fundierte Unternehmensanalyse unerlässlich. Ein Vergleich der Unterschiede zwischen IFRS und HGB zeigt, dass die Transparenzanforderungen international noch höher sind.

Gemäß § 285 Nr. 29 und 30 HGB sind im Anhang folgende Angaben zu latenten Steuern Pflicht:

  • Die Bewertungsdifferenzen oder steuerlichen Verlustvorträge, auf denen die latenten Steuern beruhen.

  • Die Steuersätze, die zur Bewertung der latenten Steuern herangezogen wurden, oft liegt dieser Satz bei rund 30 %.

  • Der Saldo der latenten Steuern am Ende des Geschäftsjahres und dessen Veränderung im Laufe des Jahres.

Die Einhaltung dieser Vorschriften ist kein Selbstzweck, sondern dient der Minimierung erheblicher rechtlicher und finanzieller Risiken.

Haftungsrisiken minimieren und Vertrauen schaffen

Haftungsrisiken minimieren und Vertrauen schaffen

Haftungsrisiken minimieren und Vertrauen schaffen

Haftungsrisiken minimieren und Vertrauen schaffen

Fehlerhafte oder unvollständige Offenlegungen im Jahresabschluss können schwerwiegende Konsequenzen haben. Geschäftsführer und Vorstände haften persönlich für die Richtigkeit der Angaben. Verstöße können nach § 331 HGB mit Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder empfindlichen Geldstrafen geahndet werden. Zudem können fehlerhafte Bilanzen zu falschen Kreditentscheidungen oder überhöhten Gewinnausschüttungen führen, was zivilrechtliche Schadensersatzforderungen nach sich ziehen kann. Eine externe, datengestützte Immobilienbewertung reduziert das persönliche Haftungsrisiko der Organe um über 90 %.

Eine präzise, nachvollziehbare Bewertung Ihrer Immobilien ist die beste Absicherung. Sie schafft nicht nur Rechtssicherheit, sondern auch Vertrauen bei allen Kapitalgebern. Benötigen Sie eine objektive und HGB-konforme Bewertung Ihrer Immobilien? Der ImmoGPT-Chat von Auctoa kann Ihnen eine erste Einschätzung in nur 60 Sekunden liefern und den Grundstein für eine rechtssichere Bilanzierung legen. Eine professionelle Analyse stellt sicher, dass alle Bewertungsstandards eingehalten werden.

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Sind alle Unternehmen zu den gleichen Offenlegungspflichten verpflichtet?

Nein, das HGB unterscheidet nach Unternehmensgröße. Kleine Kapitalgesellschaften genießen erhebliche Erleichterungen und sind von vielen Angabepflichten des § 285 HGB befreit, z.B. von der Darstellung latenter Steuern. Mittelgroße und große Unternehmen müssen die Anforderungen hingegen weitgehend vollständig erfüllen.



Muss ich auch Mietverträge im Anhang offenlegen?

Ja, wenn aus langfristigen Miet- oder Leasingverträgen wesentliche finanzielle Verpflichtungen für die Zukunft entstehen, die nicht in der Bilanz ausgewiesen sind, müssen diese als "sonstige finanzielle Verpflichtungen" gemäß § 285 Nr. 3a HGB im Anhang angegeben werden.



Was sind latente Steuern im Zusammenhang mit Immobilien?

Latente Steuern entstehen, weil eine Immobilie für die Handelsbilanz (z.B. über 50 Jahre) anders abgeschrieben wird als für die Steuerbilanz (z.B. degressiv). Diese Differenz führt zu einer zukünftigen Steuerlast (passive latente Steuer) oder -entlastung, die nach § 274 HGB bilanziert und im Anhang erläutert werden muss.



Wie kann eine digitale Immobilienbewertung bei den Offenlegungspflichten helfen?

Eine digitale, KI-gestützte Bewertung liefert schnell und objektiv die notwendigen Marktwertindikatoren. Diese Daten können helfen, den beizulegenden Zeitwert für bestimmte Anhangangaben zu ermitteln und die Plausibilität der internen Buchwerte zu überprüfen, was die Genauigkeit und Verlässlichkeit Ihres Jahresabschlusses erhöht.



Was passiert, wenn der Wert einer Immobilie dauerhaft sinkt?

Bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung, z.B. durch Bauschäden oder eine negative Marktentwicklung, muss nach § 253 Abs. 3 HGB eine außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert vorgenommen werden. Diese Abschreibung muss im Anhang erläutert werden.



Muss ich den Marktwert meiner Immobilien im HGB-Anhang angeben?

Das HGB verlangt nicht explizit die Angabe des aktuellen Marktwertes (Fair Value) für zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertetes Anlagevermögen. Anders als bei IFRS steht das Vorsichtsprinzip im Vordergrund. Die Offenlegungspflichten sollen jedoch die Wertentwicklung transparent machen, um Rückschlüsse auf die Vermögenslage zu ermöglichen.



FAQ

FAQ

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Sind alle Unternehmen zu den gleichen Offenlegungspflichten verpflichtet?

Nein, das HGB unterscheidet nach Unternehmensgröße. Kleine Kapitalgesellschaften genießen erhebliche Erleichterungen und sind von vielen Angabepflichten des § 285 HGB befreit, z.B. von der Darstellung latenter Steuern. Mittelgroße und große Unternehmen müssen die Anforderungen hingegen weitgehend vollständig erfüllen.



Muss ich auch Mietverträge im Anhang offenlegen?

Ja, wenn aus langfristigen Miet- oder Leasingverträgen wesentliche finanzielle Verpflichtungen für die Zukunft entstehen, die nicht in der Bilanz ausgewiesen sind, müssen diese als "sonstige finanzielle Verpflichtungen" gemäß § 285 Nr. 3a HGB im Anhang angegeben werden.



Was sind latente Steuern im Zusammenhang mit Immobilien?

Latente Steuern entstehen, weil eine Immobilie für die Handelsbilanz (z.B. über 50 Jahre) anders abgeschrieben wird als für die Steuerbilanz (z.B. degressiv). Diese Differenz führt zu einer zukünftigen Steuerlast (passive latente Steuer) oder -entlastung, die nach § 274 HGB bilanziert und im Anhang erläutert werden muss.



Wie kann eine digitale Immobilienbewertung bei den Offenlegungspflichten helfen?

Eine digitale, KI-gestützte Bewertung liefert schnell und objektiv die notwendigen Marktwertindikatoren. Diese Daten können helfen, den beizulegenden Zeitwert für bestimmte Anhangangaben zu ermitteln und die Plausibilität der internen Buchwerte zu überprüfen, was die Genauigkeit und Verlässlichkeit Ihres Jahresabschlusses erhöht.



Was passiert, wenn der Wert einer Immobilie dauerhaft sinkt?

Bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung, z.B. durch Bauschäden oder eine negative Marktentwicklung, muss nach § 253 Abs. 3 HGB eine außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert vorgenommen werden. Diese Abschreibung muss im Anhang erläutert werden.



Muss ich den Marktwert meiner Immobilien im HGB-Anhang angeben?

Das HGB verlangt nicht explizit die Angabe des aktuellen Marktwertes (Fair Value) für zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertetes Anlagevermögen. Anders als bei IFRS steht das Vorsichtsprinzip im Vordergrund. Die Offenlegungspflichten sollen jedoch die Wertentwicklung transparent machen, um Rückschlüsse auf die Vermögenslage zu ermöglichen.



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