Immobilienbewertung
Basis-Gutachten
Offenlegungspflichten bei Immobilienbewertungen IFRS
Fragen Sie sich, welche Bewertungsrisiken in Ihrer Bilanz schlummern? Die Offenlegungspflichten bei Immobilienbewertungen nach IFRS sind komplex, aber entscheidend für das Vertrauen von Investoren. Dieser Artikel zeigt Ihnen, wie Sie die Anforderungen zu 100 % erfüllen.
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IFRS 13 und IAS 40 sind die zentralen Standards für die Offenlegung von Immobilienbewertungen und zielen auf maximale Transparenz und Vergleichbarkeit ab.
Die dreistufige Fair-Value-Hierarchie bestimmt den Umfang der Offenlegung; Immobilien fallen meist in Level 3, was die detailliertesten Angaben erfordert.
Sowohl quantitative (Inputfaktoren, Sensitivitätsanalyse) als auch qualitative (Bewertungsmethoden, Prozesse) Angaben sind für einen IFRS-konformen Abschluss unerlässlich.
Die korrekte Bilanzierung von Immobilienvermögen ist für 9 von 10 Unternehmen eine strategische Herausforderung. Besonders die Offenlegungspflichten bei Immobilienbewertungen nach IFRS stellen viele vor Schwierigkeiten. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben können das Vertrauen von Investoren und Banken empfindlich stören und zu falschen Unternehmensbewertungen führen. Seit der Einführung von IFRS 13 im Jahr 2013 sind die Anforderungen an Transparenz und Detailtiefe erheblich gestiegen. In diesem Leitfaden erfahren Sie, wie Sie die Vorschriften von IFRS 13 und IAS 40 präzise umsetzen, welche qualitativen und quantitativen Angaben unverzichtbar sind und wie Sie damit eine verlässliche und nachvollziehbare Bewertungsgrundlage für Ihr Immobilienportfolio schaffen.
Die IFRS-Regelwerke zielen auf eine international einheitliche und transparente Rechnungslegung ab, die eine Vergleichbarkeit über Ländergrenzen hinweg ermöglicht. Für Immobilien stehen zwei Standards im Fokus: IAS 40 (Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien) und IFRS 13 (Bemessung des beizulegenden Zeitwerts). Während IAS 40 die Bilanzierung von Renditeimmobilien regelt, schafft IFRS 13 seit 2013 einen verbindlichen Rahmen für die Ermittlung des Fair Value. Die konsequente Anwendung dieser Standards reduziert die Informationsasymmetrie zwischen Unternehmen und Kapitalmarkt um bis zu 30 %. Eine präzise Fair-Value-Immobilienbewertung ist daher kein reiner Compliance-Akt, sondern ein strategisches Instrument zur Vertrauensbildung. Die Unterscheidung zum HGB, das primär dem Gläubigerschutz dient und stille Reserven zulässt, ist fundamental. Die IFRS-Vorschriften hingegen fordern eine realitätsnahe Abbildung der Vermögenswerte, was die nächste Anforderungsebene definiert.
IFRS 13 strukturiert die Bewertung anhand einer dreistufigen Hierarchie, die auf der Beobachtbarkeit der verwendeten Inputfaktoren basiert. Diese Klassifizierung ist entscheidend für den Umfang der Offenlegungspflichten. Je niedriger die Stufe, desto umfangreicher sind die geforderten Anhangangaben. Über 90 % aller Immobilienbewertungen fallen in die anspruchsvollste Kategorie.
Die Hierarchie ist wie folgt aufgebaut:
Level 1: Hierfür werden nicht-adjustierte, börsennotierte Preise auf aktiven Märkten für identische Vermögenswerte verwendet. Für Immobilien ist dies in der Praxis mit weniger als 1 % der Fälle extrem selten.
Level 2: Die Bewertung basiert auf direkt oder indirekt beobachtbaren Inputfaktoren, die nicht unter Level 1 fallen. Beispiele sind Preise für ähnliche Immobilien in weniger aktiven Märkten.
Level 3: Die Bewertung stützt sich auf nicht beobachtbare Inputfaktoren. Dies ist der Standardfall für Immobilienportfolios, bei dem interne Annahmen über Mietwachstum oder Kapitalisierungszinsen getroffen werden.
Die korrekte Einordnung ist der erste Schritt zu einer konformen Offenlegung und legt die Basis für die detaillierten quantitativen Angaben. Ein klarer Unterschied zwischen IFRS und HGB liegt in dieser marktorientierten Sichtweise. Als nächstes betrachten wir die spezifischen Anforderungen für als Finanzinvestition gehaltene Immobilien.
IAS 40 gilt für Immobilien, die zur Erzielung von Mieteinnahmen oder zur Wertsteigerung gehalten werden. Der Standard räumt Unternehmen ein Wahlrecht für die Folgebewertung ein, das für das gesamte Portfolio einheitlich angewendet werden muss. Diese Entscheidung hat direkte Auswirkungen auf die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Offenlegungspflichten. Die Wahl muss bereits bei der erstmaligen Erfassung mit 100 % der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien getroffen werden.
Unternehmen können zwischen diesen beiden Modellen wählen:
Anschaffungskostenmodell (Cost Model): Die Immobilie wird zu Anschaffungskosten abzüglich kumulierter Abschreibungen bewertet, ähnlich den Regelungen in IAS 16 für Sachanlagen. Der Fair Value muss dennoch im Anhang angegeben werden.
Modell des beizulegenden Zeitwerts (Fair Value Model): Die Immobilie wird zum Fair Value bilanziert, wobei Wertänderungen direkt erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden. Dieses Modell wird von über 80 % der börsennotierten Immobilienunternehmen in Europa bevorzugt.
Die Entscheidung für das Fair-Value-Modell führt zu den umfangreichen Offenlegungspflichten nach IFRS 13. Eine detaillierte Bewertung von Investment Properties ist hierbei unerlässlich. Nun zu den konkreten quantitativen Daten, die Sie offenlegen müssen.
Für Level-3-Bewertungen verlangt IFRS 13 detaillierte quantitative Angaben zu den wesentlichen nicht beobachtbaren Inputfaktoren. Transparenz ist hier der Schlüssel; pauschale Angaben sind nicht ausreichend. Ein Bericht von PwC aus dem Jahr 2018 zeigte, dass 92 % der untersuchten europäischen Immobilienunternehmen ihre Bewertungen als Level 3 einstuften. Die Angabe einer Bandbreite für jeden wesentlichen Inputfaktor ist mittlerweile Standard.
Zu den wichtigsten quantitativen Offenlegungspflichten gehören:
Eine Überleitungsrechnung vom Anfangs- zum Endbestand der zum Fair Value bewerteten Level-3-Vermögenswerte.
Quantitative Informationen über die signifikanten nicht beobachtbaren Inputs (z. B. Kapitalisierungszinssatz, Leerstandsquote, Marktmiete pro qm).
Die Bandbreite der verwendeten Inputfaktoren, oft nach Immobilientyp oder geografischer Lage segmentiert.
Eine Sensitivitätsanalyse, die die Auswirkungen von Änderungen der zentralen Annahmen auf den Fair Value zeigt.
Eine präzise Neubewertung nach dem Revaluation Model erfordert eine solide Datengrundlage. Diese Zahlen werden durch qualitative Erläuterungen ergänzt.
Neben den harten Zahlen fordern die IFRS qualitative, also beschreibende, Angaben, um den Nutzern des Abschlusses ein vollständiges Bild zu vermitteln. Diese Erläuterungen geben Kontext zu den Bewertungsverfahren und den getroffenen Annahmen. Rund 75 % der Investoren erachten diese qualitativen Angaben als ebenso wichtig wie die quantitativen Daten. Die Beschreibung der Bewertungsprozesse und der Einbezug externer Gutachter sind hierbei zentrale Elemente.
Folgende qualitative Angaben sind erforderlich:
Die angewandten Bewertungstechniken für jede Kategorie von Vermögenswerten (z. B. DCF-Methode, Vergleichswertverfahren).
Eine Begründung, falls die Bewertungstechnik geändert wurde (z. B. von einer markt- zu einer ertragsorientierten Methode).
Informationen über die Inputs und Annahmen, insbesondere bei Level-3-Bewertungen.
Die Beschreibung des Bewertungsprozesses des Unternehmens, inklusive der Rolle und Unabhängigkeit externer Bewerter.
Diese Angaben helfen, die steuerlichen Auswirkungen der Bewertung besser einzuordnen. Doch selbst bei größter Sorgfalt lauern Fallstricke.
Trotz detaillierter Vorschriften kommt es in der Praxis immer wieder zu Fehlern, die die Vergleichbarkeit und Transparenz beeinträchtigen. Eine Studie der ESMA (European Securities and Markets Authority) findet bei etwa 15 % der geprüften Abschlüsse Mängel bei den Fair-Value-Angaben. Ein häufiger Fehler ist eine unzureichende Sensitivitätsanalyse. Es reicht nicht aus, nur anzugeben, dass eine Änderung des Kapitalisierungszinssatzes um 0,25 % den Wert verändert. Die Angabe muss die quantitative Auswirkung auf das Ergebnis oder das Eigenkapital beziffern. Ein weiterer Fehler ist die Verwendung von zu breiten Input-Bandbreiten ohne weitere Segmentierung. Benötigen Sie eine schnelle und neutrale Bewertung, um diese Fallstricke zu umgehen? Der Auctoa ImmoGPT-Chat kann Ihnen erste datengetriebene Einschätzungen in nur 60 Sekunden liefern. Eine unzureichende Dokumentation der latenten Steuern bei Immobilien ist ebenfalls ein häufiges Problem. Die Beachtung dieser Details führt zu einem robusten Abschluss.
Die Offenlegungspflichten bei Immobilienbewertungen nach IFRS sind weit mehr als eine regulatorische Pflichtübung. Sie sind ein entscheidendes Instrument, um am Kapitalmarkt Vertrauen aufzubauen und eine solide Grundlage für strategische Entscheidungen zu schaffen. Eine transparente Darstellung der Bewertungsmethodik, der zugrunde liegenden Annahmen und der potenziellen Wertschwankungen (Sensitivitäten) ermöglicht es Investoren, die Qualität Ihres Immobilienportfolios und Ihres Managements fundiert zu beurteilen. Die konsequente Einhaltung der Vorgaben von IFRS 13 und IAS 40 mit einer Detailtiefe von 100 % ist der Schlüssel. Am Ende schafft eine klare und nachvollziehbare Offenlegung nachhaltigen Unternehmenswert.
Welche Angaben sind bei einer Level-3-Immobilienbewertung zwingend erforderlich?
Sie müssen die verwendeten Bewertungstechniken, quantitative Informationen zu den signifikanten nicht beobachtbaren Inputs (inkl. Bandbreiten), eine Überleitungsrechnung der Wertentwicklung sowie eine Sensitivitätsanalyse, die die Auswirkungen von Input-Änderungen auf den Fair Value quantifiziert, offenlegen.
Was passiert bei einer Änderung der Bewertungsmethode?
Eine Änderung der Bewertungstechnik (z.B. von der Vergleichs- zur Ertragswertmethode) ist nur zulässig, wenn die neue Methode zu einer zuverlässigeren Bewertung führt. Diese Änderung muss im Anhang ausführlich begründet und offengelegt werden, um die Vergleichbarkeit nicht zu beeinträchtigen.
Gilt IAS 40 für alle Immobilien eines Unternehmens?
Nein, IAS 40 gilt ausschließlich für 'als Finanzinvestition gehaltene Immobilien' (Investment Properties), also solche, die zur Erzielung von Mieteinnahmen oder für Wertsteigerungen gehalten werden. Selbst genutzte Immobilien fallen unter IAS 16 (Sachanlagen), und zum Verkauf gehaltene Immobilien unter IFRS 5.
Muss ich den Fair Value auch angeben, wenn ich das Anschaffungskostenmodell nach IAS 40 wähle?
Ja. Auch wenn Sie Ihre als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien zum Anschaffungskostenmodell bilanzieren, müssen Sie den beizulegenden Zeitwert (Fair Value) der Immobilien im Anhang angeben. Dies ist eine zentrale Offenlegungspflicht nach IAS 40.
Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) bietet ein Dokument zur IFRS-Evaluierung und zum Feedback.
Das Statistische Bundesamt (Destatis) stellt Informationen zu Baupreisen und Immobilienpreisindizes bereit.
Die Deutsche Bundesbank bietet Einblicke in das Indikatorensystem für den deutschen Gewerbeimmobilienmarkt.
PwC (PricewaterhouseCoopers) informiert über die Bewertung von Immobilien.
Deloitte stellt einen umfassenden Leitfaden zur Rechnungslegung im Immobiliensektor bereit.
KPMG bietet einen aktualisierten Bericht zur Rechnungslegung und Berichterstattung im Immobiliensektor.
EY (Ernst & Young) präsentiert eine IFRS-Umfrage zu Finanzberichten von Immobilienunternehmen.
IAS Plus bietet E-Learning-Material zu IAS 40 (als Finanzinvestition gehaltene Immobilien).
Welche Angaben sind bei einer Level-3-Immobilienbewertung zwingend erforderlich?
Sie müssen die verwendeten Bewertungstechniken, quantitative Informationen zu den signifikanten nicht beobachtbaren Inputs (inkl. Bandbreiten), eine Überleitungsrechnung der Wertentwicklung sowie eine Sensitivitätsanalyse, die die Auswirkungen von Input-Änderungen auf den Fair Value quantifiziert, offenlegen.
Was passiert bei einer Änderung der Bewertungsmethode?
Eine Änderung der Bewertungstechnik (z.B. von der Vergleichs- zur Ertragswertmethode) ist nur zulässig, wenn die neue Methode zu einer zuverlässigeren Bewertung führt. Diese Änderung muss im Anhang ausführlich begründet und offengelegt werden, um die Vergleichbarkeit nicht zu beeinträchtigen.
Gilt IAS 40 für alle Immobilien eines Unternehmens?
Nein, IAS 40 gilt ausschließlich für 'als Finanzinvestition gehaltene Immobilien' (Investment Properties), also solche, die zur Erzielung von Mieteinnahmen oder für Wertsteigerungen gehalten werden. Selbst genutzte Immobilien fallen unter IAS 16 (Sachanlagen), und zum Verkauf gehaltene Immobilien unter IFRS 5.
Muss ich den Fair Value auch angeben, wenn ich das Anschaffungskostenmodell nach IAS 40 wähle?
Ja. Auch wenn Sie Ihre als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien zum Anschaffungskostenmodell bilanzieren, müssen Sie den beizulegenden Zeitwert (Fair Value) der Immobilien im Anhang angeben. Dies ist eine zentrale Offenlegungspflicht nach IAS 40.